Rz. 482

Muster 22.24: Abweisung der Scheidung wegen unzumutbarer Härte

 

Muster 22.24: Abweisung der Scheidung wegen unzumutbarer Härte

In der Familiensache

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

wegen: streitiger Ehescheidung

bestellen wir uns aufgrund der in der Anlage beigefügten besonderen Verfahrensvollmacht der Antragsgegnerin zu deren Verfahrensbevollmächtigten und kündigen für den Termin zur mündlichen Verhandlung folgenden Antrag an:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:

Die von dem Antragsteller angegebenen Generalien sind zutreffend.

Richtig ist, dass die Beteiligten seit dem _________________________ und damit seit mehr als einem Jahr getrennt voneinander leben. Dem Scheidungsantrag steht jedoch die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 1. Alternative BGB entgegen. Danach soll die Ehe trotz Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und solange ihre Aufrechterhaltung im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Aus der Ehe der Beteiligten ist der minderjährige Sohn _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Nachdem er von den Trennungsabsichten der Eltern erfahren hat, hat er mehrfach in glaubhafter Art und Weise zum Ausdruck gebrachte, dass er Selbstmord begehen will, wenn es zu einer Scheidung kommt. Dies hat er mehrfach mündlich, zuletzt aber auch in dem Brief vom _________________________ an den Antragsteller schriftlich angekündigt. Der Sohn bezieht sich auf ein früher seitens des Antragstellers gegebenes Ehrenwort, er werde die Familie niemals verlassen.

 
  Beweis: Vorlage des Briefes vom _________________________ im Termin

Der Sohn hat auch bereits gegenüber den Eltern des Antragstellers geäußert, dass er sich umbringen werde, wenn die Ehe der Eltern geschieden würde.

 
  Beweis: Zeugnis des _________________________, wohnhaft in _________________________

Diese Ankündigungen der Selbsttötung durch den Sohn sind ernst zu nehmen.

 
  Beweis: Sachverständigengutachten

Die Antragsgegnerin hat auch bereits veranlasst, dass der Sohn sich in psychologische Behandlung begibt. Der behandelnde Arzt kam zu dem Ergebnis, dass die Ankündigung der Selbsttötung auch deshalb ernst zu nehmen ist, weil der Sohn um seiner eigenen Glaubwürdigkeit willen aufgrund der häufigen Wiederholungen bei einer rechtskräftigen Scheidung die Drohung auch umsetzen müsse.

 
  Beweis: Sachverständigengutachten

Aufgrund einer ebenfalls diagnostizierten depressiven Phase und psychischen Störung des Sohnes ist eine Behandlung kurzfristig nicht Erfolg versprechend.

 
  Beweis: Sachverständigengutachten

Der Scheidungsantrag ist daher abzuweisen.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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