Rz. 654

Muster 22.46: Antrag auf Zuteilung von Haushaltsgegenständen für die Zeit nach der Trennung

 

Muster 22.46: Antrag auf Zuteilung von Haushaltsgegenständen für die Zeit nach der Trennung

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Zuteilung von Haushaltsgegenständen

In der Familiensache

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

den _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner –

wegen: Zuteilung von Haushaltsgegenständen

bestellen wir uns unter Bezugnahme auf die in der Ehesache zur Akte gereichte Vollmachtsurkunde für die Antragstellerin und kündigen für den Fall der rechtskräftigen Scheidung folgende Anträge an:

I. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung folgende Gegenstände zu überlassen:

 
 

1. _________________________

2. _________________________

3. _________________________

II. Der Antragsgegner wird verurteilt, die in den Ziffern 1–8 aufgeführten Gegenstände mit Rechtskraft der Ehescheidung herauszugeben und ihr das Alleineigentum an diesen Gegenständen zu verschaffen.

Begründung:

Die Beteiligten konnten bisher keine Verständigung darüber finden, wie die Haushaltsgegenstände zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen. Dementsprechend ist nunmehr eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Als Anlage überreichen wir beigefügt eine Aufstellung, aus der sich die im gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten stehenden Haushaltsgegenstände ergeben. Bei den in der Aufstellung unter den Ziffern 1–8 aufgeführten Gegenständen handelt es sich um die im Klageantrag zu I. aufgeführten Gegenstände. Diese Gegenstände befinden sich derzeit im Besitz des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat jedoch ein Anspruch auf Überlassung dieser Gegenstände. Im Einzelnen gilt folgendes:

 
  _________________________ (Darlegung der Gründe, die für eine Zuteilung an die Antragstellerin sprechen)

Hinsichtlich der in den Ziffern 9–30 aufgeführten Haushaltsgegenstände besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass diese der Antragstellerin zugeteilt werden sollen. Diese Haushaltsgegenstände befinden sich bereits im Besitz der Antragstellerin.

Die weiteren in der Aufstellung befindlichen Haushaltsgegenstände befinden sich im Besitz des Antragsgegners. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände dem Antragsgegner zugeteilt werden und mit Rechtskraft der Ehescheidung in dessen Alleineigentum übergehen.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 48 Abs. 2 2. Alternative FamGKG (beachte § 48 Abs. 3 FamFG: Danach kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach den Abs. 1 oder 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist)

Anwaltsgebühren: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV

Gerichtskosten: 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1320 KVFamGKG (mit der Möglichkeit der Ermäßigung, s. Nr. 1321)

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