Rz. 688

Muster 22.52: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 2 Gewaltschutzgesetz

 

Muster 22.52: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 2 Gewaltschutzgesetz

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 2 GewSchG

In der Familiensache

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

den _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner –

wegen: Überlassung einer Wohnung

bestellen wir uns unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmachtsurkunde für die Antragstellerin und beantragen im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung – wie folgt zu beschließen:

1. Die im Haus _________________________ [Anschrift] im _________________________ Geschoss gelegene Wohnung, bestehend aus _________________________ Zimmern, Küche, Diele, Bad, Kellerraum, Gäste WC und Garage, wird für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die in Ziffer 1. genannte Wohnung nicht mehr ohne Einwilligung der Antragstellerin zu betreten. Ihm wird weiter aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Haus- und Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin herauszugeben.
3. Dem Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
4. Die vorstehenden Anordnungen werden auf die Dauer von sechs Monaten ab Wirksamkeit der Entscheidung befristet.
5. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin zur Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht verpflichtet ist.
6. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
7. Die Vollstreckung ist vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig.

Begründung:

Die Beteiligten lebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Aus dieser Lebensgemeinschaft sind die Kinder _________________________, geboren am _________________________, und _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen.

Die im Antrag in Ziffer 1. bezeichnete Wohnung haben die Beteiligten gemeinsam angemietet. Sie haben dort bis zuletzt einen gemeinsamen Haushalt geführt.

Vor einer Woche, nämlich am _________________________, hat die Antragstellerin dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, sich von ihm zu trennen. Sie hat ihn gebeten, sich eine neue Wohnung zu suchen, da sie beabsichtigt, mit den gemeinsamen Kindern in der bisher bewohnten Wohnung wohnen zu bleiben. Die ältere Tochter besucht die in der Nähe gelegene Waldorf-Schule, der jüngere Sohn den ebenfalls in der Nähe befindlichen Waldorf-Kindergarten.

Seit der Trennungsankündigung hat der Antragsgegner in dem zuvor als Arbeitszimmer genutzten Raum, in dem sich ein Schlafsofa befindet, übernachtet. Es kam in den letzten Tagen zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner.

Am vergangenen Freitag, dem _________________________, eskalierte die Situation allerdings. Der Antragsgegner kam gegen 23:00 Uhr alkoholisiert zurück in die Wohnung. Er fing erneut einen Streit mit der Antragstellerin an, die im Wohnzimmer Fernsehen guckte. Weil der Antragsgegner sehr laut wurde, wollte die Antragstellerin der Auseinandersetzung ausweichen und versuchte, ins Schlafzimmer zu gelangen. Hieran hinderte der Antragsgegner die Antragstellerin, indem er die Wohnzimmertür abschloss und den Schlüssel an sich nahm. Dabei schrie er die Antragstellerin weiter an. Durch die lautstarke Auseinandersetzung waren die Kinder wohl wach geworden und standen weinend im Flur und klopften gegen die Wohnzimmertür. Dies veranlasste den Antragsgegner, die Wohnzimmertür wieder auf zu schließen. Der Antragstellerin gelang es, sich mit den Kindern in das Schlafzimmer zurückzuziehen, welches sie von innen abschloss. Daraufhin bekam der Antragsgegner einen Wutanfall und hämmerte mit den Fäusten gegen die Schlafzimmertür. Er wurde immer wütender und forderte die Antragstellerin lautstark schreiend auf, sofort die Tür zu öffnen, andernfalls würde er selbige eintreten. Da die Antragstellerin auf die Aufforderungen nicht reagierte, begann der Antragsgegner, mit den Füßen gegen die Tür zu treten. Mit einem offenbar besonders festen Tritt gelang es dem Antragsgegner, die Tür aufzutreten. Er stürzte daraufhin auf die Antragstellerin, schlug ihr mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht und würgte sie anschließend. Die Kinder begannen lautstark zu heulen und schrien immer wieder, er solle die Mama in Ruhe lassen. Offenbar kam der Antragsgegner dadurch zur Besinnung und ließ von der Antragstellerin ab, er begab sich in sein Arbeitszimmer. Die Antragstellerin rief dann die ...

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