Rz. 653

Muster 22.45: Antrag auf vorläufige Nutzung von Haushaltsgegenständen während der Trennungszeit

 

Muster 22.45: Antrag auf vorläufige Nutzung von Haushaltsgegenständen während der Trennungszeit

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf vorläufige Nutzung von Haushaltsgegenständen

In der Familiensache

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

den _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner –

wegen: Nutzung des Hausrats

bestellen wir uns unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmachtsurkunde für die Antragstellerin und kündigen folgende Anträge an:

 
 
1. Die in der nachfolgenden Aufstellung in der Spalte "Zuweisung EF/EM" mit EF gekennzeichneten Haushaltsgegenstände werden der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens zugewiesen.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen und der Antragstellerin zur Nutzung zugewiesenen Haushaltsgegenstände an die Antragstellerin herauszugeben.

Begründung:

Die Parteien haben am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit dem _________________________ voneinander getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern _________________________, geboren am _________________________, und _________________________, geboren am _________________________, aus der vormaligen Ehewohnung ausgezogen und führt seither unter der im Rubrum angegebenen Adresse einen eigenen Haushalt.

Der Haushalt der Beteiligten umfasste die nachfolgend aufgeführten Gegenstände:

 
Gegenstand/Beschreibung Kaufdatum Kaufpreis Verkehrswert Eigentum EF/EM/G Besitz EF/EM Zuweisung EF/EM
Küche            
Esszimmer            
Wohnzimmer            
Schlafzimmer            
Kinderzimmer            
Badezimmer            
Keller            

Die in der vorstehenden Aufstellung in der Spalte "Eigentum EF/EM" mit EF gekennzeichneten Gegenstände hatte die Antragstellerin bereits vor der Eheschließung angeschafft.

 
  Beweis: _________________________

Die Gegenstände _________________________, _________________________ und _________________________ sind zwar während der Ehe durch beide Beteiligten gemeinsam angeschafft worden. Sie stehen aber gem. § 1370 BGB in der Fassung bis zum 1.9.2009 im Alleineigentum der Antragstellerin, da es sich dabei um Ersatzanschaffungen für solche Gegenstände handelt, die bereits vor der Eheschließung von der Antragstellerin erworben und durch die neu angeschafften Gegenstände ersetzt wurden.

 
  Beweis: _________________________

Diese im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Gegenstände benötigt der Antragsgegner nicht zu seiner persönlichen Haushaltsführung. Teilweise hat er wohl bereits Neuanschaffungen getätigt.

Die in der vorstehenden Aufstellung in der Spalte "Eigentum EF/EM" mit G gekennzeichneten Gegenstände stehen im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten. Verschiedene Bemühungen der Antragstellerin um eine außergerichtliche Einigung mit dem Antragsgegner sind gescheitert. Die Gegenstände, hinsichtlich derer die Antragstellerin nunmehr die Zuweisung der Nutzung begehrt, benötigt sie zur Führung des Haushaltes, in dem sie mit den aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.

Außergerichtlich hat der Antragsgegner die Herausgabe der von der Antragstellerin beanspruchten Gegenstände verweigert, so dass auch der Klageantrag zu 2. begründet ist.

Zum Ausgleich der anfallenden Gerichtskosten überreichen wir beigefügt einen Verrechnungsscheck über _________________________ EUR.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Verfahrenswert: 2.000 EUR, § 48 Abs. 2 1. Alternative FamGKG (beachte § 48 Abs. 3 FamFG: Danach kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach den Abs. 1 oder 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist)

Anwaltsgebühren: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV

Gerichtskosten: 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1320 KVFamFG (mit der Möglichkeit der Ermäßigung, s. Nr. 1321)

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