Rz. 556

Muster 22.36: Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis

 

Muster 22.36: Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis gem. § 1628 BGB

In der Kindschaftssache

betreffend das minderjährige Kind _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________

Weitere Beteiligte

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesvater und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

die _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesmutter und Antragsgegnerin –

wegen: Übertragung der Entscheidungsbefugnis

bestellen wir uns aufgrund der uns erteilten und als Anlage beigefügten Vollmacht des Antragstellers zu dessen Verfahrensbevollmächtigten und kündigen folgenden Antrag an:

 
  Dem Antragsteller wird das alleinige Entscheidungsrecht betreffend die Einschulung des Kindes _________________________, geboren am _________________________, übertragen.

Begründung:

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind _________________________, geboren am _________________________, lebt im Einverständnis der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller.

Der Sohn vollendet im kommenden Monat das sechste Lebensjahr und wird daher ab dem kommenden Sommer die Grundschule besuchen. Die Anmeldung zu einer Grundschule ist in Kürze vorzunehmen.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Wahl der Grundschule. Die Antragsgegnerin möchte, dass der Sohn in die Waldorf-Grundschule in _________________________ eingeschult wird. Der Antragsteller möchte, dass der Sohn in die katholische Grundschule in _________________________ eingeschult wird.

Der Antragsteller hat grundsätzliche Bedenken gegen die pädagogische Ausrichtung der Waldorf-Schulen. Er ist der Überzeugung, dass der Sohn auf einer staatlichen Regelschule besser gefördert werden kann. Zudem werden die Freunde, die der Sohn _________________________ im Kindergarten gefunden hat, ganz überwiegend ebenfalls in die katholische Grundschule eingeschult.

Der Sohn ist auch während des Zusammenlebens der Beteiligten nach seiner Geburt katholisch getauft worden.

Die Entscheidungsbefugnis ist vor dem Hintergrund, dass die Beteiligten sich nicht auf eine Schule einigen können, dem Antragsteller zu übertragen. Er betreut und versorgt den Sohn überwiegend allein und regelt sämtliche Dinge des täglichen Lebens für den Sohn. Von daher ist ihm in dieser Angelegenheit von erheblicher Bedeutung auch die Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Er hat auch in ganz überwiegende Maße die Folgen der Schulwahl zu tragen (Transport des Sohnes zur Schule und nach Hause, Anfertigung der Hausaufgaben, Wahrnehmung schulischer Termine).

Eine Abschrift des Schriftsatzes für das Jugendamt ist beigefügt.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 FamGKG

Anwaltsgebühren: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV

Gerichtskosten: 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 1310 KVFamGKG

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