Rz. 687

Muster 22.51: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz

 

Muster 22.51: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG

In der Familiensache

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

den _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner –

wegen: Erlass von Schutzanordnungen

bestellen wir uns unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmachtsurkunde für die Antragstellerin und beantragen im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung – wie folgt zu beschließen:

1.

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen:

sich im Umkreis von 300 m der Wohnung der Antragstellerin aufzuhalten mit Ausnahme der Zeitpunkte, zu denen der Antragsgegner zwecks Ausübung seines Umgangsrechts mit den aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kindern die Kinder abholt beziehungsweise zurückbringt,
die Antragstellerin in irgendeiner Form, auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmittel, zu kontaktieren, insbesondere die Antragstellerin anzurufen, sie anzusprechen, ihr Faxe zu übermitteln, ihr E-Mails oder SMS zu senden, außer diese Kontaktaufnahme ist zwingend erforderlich im Zusammenhang mit der Ausübung seines Umgangsrechts mit den aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kindern,
Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.
2. Dem Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die vorstehenden Anordnungen werden auf die Dauer von sechs Monaten ab Wirksamkeit der Entscheidung befristet.
4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
5. Die Vollstreckung ist vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig.

Begründung:

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Die Trennung erfolgte am _________________________. Seither lebt die Antragstellerin mit den aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kindern _________________________, geboren am _________________________, und _________________________, geboren am _________________________, unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.

Das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern wurde durch Beschluss des angerufenen Gerichts vom _________________________ dergestalt geregelt, dass der Antragsteller die Kinder an jedem Wochenende einer ungeraden Kalenderwoche von Freitag abends 18:00 Uhr bis Sonntag abends 18:00 Uhr zu sich nehmen darf.

Die Antragstellerin hat seit einigen Wochen einen neuen Lebensgefährten. Seit der Antragsgegner davon vor wenigen Tagen erfahren hat, beschimpft, bedroht und belästigt er die Antragstellerin in nicht hinnehmbarer Art und Weise. Im Einzelnen kam es zu folgenden Vorfällen:

[hier die einzelnen Vorfälle ergänzen, substantiierter Sachvortrag ist erforderlich]

Der Antragsgegner lauerte der Antragstellerin dazu regelmäßig im Umkreis ihrer Wohnung auf, wenn sie entweder morgens zur Arbeit fährt oder mittags zurückkehrt. Außerdem führt der Antragsgegner zwischenzeitlich auch Treffen mit der Antragstellerin an Orten herbei, wo sie sich in ihrer Freizeit aufhält, bspw. in dem Fitnessklub _________________________, wo der Antragsgegner selbst nicht Mitglied ist, oder in dem Einkaufszentrum _________________________, welches zwar in der Nähe der Wohnung der Antragstellerin, nicht aber in der Nähe der Wohnung des Antragsgegners liegt. Auch an diesen Orten kam es regelmäßig zu den oben dargestellten Beleidigungen.

Ferner hat der Antragsgegner der Antragstellerin an ihren Arbeitsplatz Faxe mit beleidigendem Inhalt gesandt.

 
  Glaubhaftmachung: beigefügte beglaubigte Abschriften der Faxsendungen

Zudem hat er in den vergangenen Tagen ca. 100 Mal versucht, die Antragstellerin auf dem Festnetz oder auf dem Handy zu erreichen. Teilweise hat er dabei seine Rufnummer unterdrückt und sofort begonnen, die Antragstellerin zu beschimpfen, wenn diese das Telefon abgenommen hat.

Da die Antragstellerin sich inzwischen überhaupt nicht mehr traut, noch ans Telefon zu gehen, schickt der Antragsgegner ihr nunmehr auch E-Mails, die ebenfalls schwere Beleidigungen und teilweise Bedrohungen der Antragstellerin enthalten.

 
  Glaubhaftmachung: beigefügte beglaubigte Abschriften der E-Mails

Aufgrund dieses Sachverhalts sind die beantragten Schutzanordnungen erforderlich und im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen, um weitere Belästigungen und Bedrohungen der Antragstellerin zu verhindern.

Soweit der Antragsgegner im Hinblick auf sein Umgangsrecht mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern ein berechtigtes Interesse an...

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