Rz. 2

Meistens zieht (zumindest) eine der Parteien dann einen Anwalt zu Hilfe, wenn die Trennung der Eheleute beschlossen worden ist.

 

Rz. 3

Die Trennung hat folgende rechtliche Konsequenzen, auf die der beauftragte Anwalt seinen Mandanten hinweisen sollte:

Die Trennung ist grundsätzlich Voraussetzung der Ehescheidung (Ausnahme: Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB).[1] Die Parteien müssen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens mindestens ein Jahr getrennt leben.[2] Die Trennung im Sinne einer zumindest einseitig gewollten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfordert nicht zwingend den Auszug eines Partners aus der ehelichen Wohnung. Eine Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird.[3]

 

Hinweis

Um im späteren Scheidungsverfahren Streitigkeiten über den Trennungszeitpunkt zu vermeiden, sollte in einem ersten Anschreiben, welches an den Gegner gerichtet ist, der Zeitpunkt der Trennung festgehalten werden.

Formulierungsbeispiel: "Da Ihre Ehefrau am 1.8.2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und nicht über eigene Einkünfte verfügt, machen wir hiermit ab August den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt geltend."

Ist der Ehepartner bereits ausgezogen, so ist dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zu raten, die Wohnungsschlösser auszutauschen, um zu vermeiden, dass hinter dem Rücken des Mandanten der Hausrat ausgeräumt wird.

Ab der Trennung besteht gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, so besteht zudem ein Anspruch auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Hinweis

Der Unterhalt sollte unverzüglich geltend gemacht werden, da er grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit oder ab Verzug verlangt werden kann (Ausnahme: Titel oder Vertrag liegen bereits vor). Da das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten oft nicht bekannt ist, empfiehlt sich eine Stufenmahnung, mit welcher Auskunft über die Höhe des Einkommens (Stufe 1) und der sich hieraus ergebende Unterhalt verlangt wird (Stufe 2).

Im Jahr der Trennung können die Parteien noch die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen, was in den meisten Fällen erhebliche finanzielle Vorteile bietet, wenn die Einkommen beider Parteien unterschiedlich hoch sind oder ein Ehegatte überhaupt kein Einkommen hat (Splittingvorteil). Ab dem Jahr, welches der Trennung folgt, ist dies nicht mehr zulässig (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG).

Unternehmen die Parteien während des Jahres, welches der Trennung folgt, einen Versöhnungsversuch, so genügt dies für die gemeinsame steuerliche Veranlagung dann, wenn der Ehegatte in die gemeinsame eheliche Wohnung zurückkehrt und die Eheleute die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder begründen wollen.[4] Scheitert ein Versöhnungsversuch, der nur kürzere Zeit gedauert hat, so wird das Trennungsjahr nicht unterbrochen oder gehemmt (§ 1567 Abs. 2 BGB). Zwar ermittelt das Finanzamt die Feststellung über das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegatten von Amts wegen. Gewöhnlich werden aber die Angaben der Eheleute in der Steuererklärung als ausreichend erachtet.

Nichtselbstständige Doppelverdiener wählen bei erheblichen Einkommensdifferenzen meist die Lohnsteuerklassen III und V. Im Jahr der Trennung können die Parteien diese Steuerklassenkombination beibehalten. Im Folgejahr ist dies nicht mehr möglich, sondern die Parteien haben die Steuerklassen I oder II zu wählen. Dies führt dazu, dass sich das Einkommen desjenigen, der die Steuerklasse III hatte, verringert. Bei dem anderen Ehepartner führt der Steuerklassenwechsel von Klasse V in Klasse I oder II zu einer Einkommenssteigerung. Hierauf sollte der Mandant frühzeitig hingewiesen werden, um die Verschlechterung/Verbesserung seines Einkommens in seiner Finanzplanung zu berücksichtigen.
Der Mandant sollte über die Betreuungssituation der Kinder befragt und darüber aufgeklärt werden, dass grundsätzlich derjenige Ehepartner, bei dem sich die Kinder aufhalten und von dem sie betreut werden, über den Betreuungsunterhalt hinaus keinen weiteren Naturalunterhalt schuldet. Der nicht betreuende Gatte hat grundsätzlich Unterhalt für die Kinder (und je nach Alter der Kinder auch Betreuungsunterhalt für den Gatten) nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Hier sollte mit dem Mandanten besprochen werden, ob die von ihm dargestellte Betreuungssituation mit den unterhaltsrechtlichen Konsequenzen hinnehmbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist umgehendes Handeln geboten, um die Situation nicht zu "zementieren".

Kindergeldberechtigt ist vorrangig derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 S. 1 EStG. Wird das Kindergeld an den Ehepartner gezahlt, der auszieht und nicht mehr mit den Kindern in einem Haushalt lebt, so sollte von dem anderen Ehepartner sofort ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden, das Kindergeld...

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