Rz. 177

Der Unterhaltsverpflichtete ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sind unterschiedlich, je nachdem, wie alt das unterhaltsberechtigte Kind ist.

 

Rz. 178

 
Minderjähriges Kind

Kind, das

volljährig ist,
unter 21 Jahre alt ist,
unverheiratet ist,
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt

und eine allgemeine Schulausbildung absolviert

(§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)

Volljähriges Kind, bei welchem eine der Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 nicht vorliegt
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten:
Der Unterhaltsverpflichtete muss sich zur Befriedigung des Bedarfs des minderjährigen unverheirateten Kindes gesteigert um eine Erwerbstätigkeit bemühen (sogar u.U. zusätzlich eine Nebentätigkeit ausüben!) und sein Vermögen einsetzen, um zumindest den Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle aufbringen zu können.

Der Unterhaltsverpflichtete muss sich zur Befriedigung des Bedarfs des unverheirateten Kindes in der Ausbildung gesteigert um eine Erwerbstätigkeit bemühen (sogar zusätzlich eine Nebentätigkeit ausüben!) und sein Vermögen einsetzen, um zumindest den Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle aufbringen zu können.

Aber: das Kind hat sein eigenes Vermögen einzusetzen, so dass es nicht in demselben Maße wie ein minderjähriges Kind bedürftig ist.
Keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Selbstbehalt:

Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten: 880 EUR

Bei Erwerbstätigen: 1.080 EUR[137]

Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten: 880 EUR

Bei Erwerbstätigen: 1.080 EUR[138]
Angemessener Eigenbedarf: Mindestens 1.300 EUR[139]
[137] S. Anm. 5 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2018.
[138] S. Anm. 5 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2018.
[139] S. Anm. 5 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2018.

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