Rz. 177
Der Unterhaltsverpflichtete ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sind unterschiedlich, je nachdem, wie alt das unterhaltsberechtigte Kind ist.
Rz. 178
Minderjähriges Kind | Kind, das
|
Volljähriges Kind, bei welchem eine der Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 nicht vorliegt | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten: | ||||||||||||
Der Unterhaltsverpflichtete muss sich zur Befriedigung des Bedarfs des minderjährigen unverheirateten Kindes gesteigert um eine Erwerbstätigkeit bemühen (sogar u.U. zusätzlich eine Nebentätigkeit ausüben!) und sein Vermögen einsetzen, um zumindest den Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle aufbringen zu können. | Der Unterhaltsverpflichtete muss sich zur Befriedigung des Bedarfs des unverheirateten Kindes in der Ausbildung gesteigert um eine Erwerbstätigkeit bemühen (sogar zusätzlich eine Nebentätigkeit ausüben!) und sein Vermögen einsetzen, um zumindest den Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle aufbringen zu können. Aber: das Kind hat sein eigenes Vermögen einzusetzen, so dass es nicht in demselben Maße wie ein minderjähriges Kind bedürftig ist. |
Keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. | ||||||||||
Selbstbehalt: | ||||||||||||
Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten: 880 EUR Bei Erwerbstätigen: 1.080 EUR[137] |
Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten: 880 EUR Bei Erwerbstätigen: 1.080 EUR[138] |
Angemessener Eigenbedarf: Mindestens 1.300 EUR[139] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen