Rz. 363

Wird das Scheidungsverfahren eingeleitet, ist oftmals das Trennungsjahr schon abgelaufen, so dass sich steuerliche Nachteile ergeben:

die Ehegatten müssen die ungünstigen Steuerklassen I oder II wählen;
eine gemeinsame Veranlagung ist in dem Jahr, welches der Trennung folgt, nicht mehr möglich;
lebt der nicht voll berufstätige Unterhaltsberechtigte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, so sind ihm fiktive Einkünfte wegen der vermuteten Versorgung des neuen Partners zuzurechnen.[227]
[227] S. hierzu Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des jeweiligen OLG.

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