Rz. 363
Wird das Scheidungsverfahren eingeleitet, ist oftmals das Trennungsjahr schon abgelaufen, so dass sich steuerliche Nachteile ergeben:
▪ | die Ehegatten müssen die ungünstigen Steuerklassen I oder II wählen; |
▪ | eine gemeinsame Veranlagung ist in dem Jahr, welches der Trennung folgt, nicht mehr möglich; |
▪ | lebt der nicht voll berufstätige Unterhaltsberechtigte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, so sind ihm fiktive Einkünfte wegen der vermuteten Versorgung des neuen Partners zuzurechnen.[227] |
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