Rz. 8

Die Frage, wie viel Unterhalt jemand benötigt, beurteilt sich danach, welche Art Unterhalt begehrt wird. Der Bedarf des Ehepartners orientiert sich danach, wie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt waren: Zu ermitteln ist, was die Eheleute während der Dauer ihres Zusammenlebens zu Konsumzwecken einerseits und zur Vermögensbildung andererseits verwendet haben.

 

Rz. 9

Der Unterhaltsanspruch setzt sich zusammen aus dem:

Elementarunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB),
Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB analog),
Altersvorsorgeunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S. 2 BGB),
Sonderbedarf (§§ 1361 Abs. 4 S. 3, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 2 BGB),
ausbildungsbedingten Mehrbedarf (§ 1578 Abs. 2 BGB analog),
trennungsbedingten Mehrbedarf.
 

Rz. 10

Der Elementarunterhalt umfasst die Aufwendungen für das tägliche Leben. Sind die ehelichen Lebensverhältnisse von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen[7] geprägt, so richtet sich der eheliche Bedarf nicht nach einer Quote,[8] sondern ist konkret aufzuzeigen und nachzuweisen. Es gibt keine absolute Sättigungsgrenze für den Bedarf, aber eine praktische Obergrenze, die dann erreicht ist, wenn im konkreten Fall der gesamte Bedarf gedeckt ist.[9]

 

Rz. 11

Checkliste zur Ermittlung des konkreten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten

Wohnkosten inklusive Nebenkosten
Ernährung
Kleidung
Telefon/Handy
Haushaltshilfen (Gärtner, Hausmeister, Fensterputzer)
Kraftfahrzeug (Benzin, Versicherung, Steuern, Reparatur, Rücklage für Ersatzbeschaffung)
Versicherungsbeiträge (Hausrat, Haftpflicht, Krankenvorsorge, Altersvorsorge)
Kosmetika, Friseur, Massage
Tierhaltungskosten
Arzt- und Therapiekosten (Psychotherapie)
Hobbies (Reiten, Tennis, Golf, Bridge, Theater, Literatur, sonstige Veranstaltungen)
Urlaub
Unterjährige Geschenke
 

Rz. 12

Der Krankenvorsorgebedarf umfasst die Kosten der Krankenversicherung in dem Umfang, wie er während der Dauer des Zusammenlebens gewesen ist sowie die Versicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit.[10]

 

Rz. 13

Der Altersvorsorgeunterhalt umfasst den Aufwand zur Absicherung des Alters, der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Da der Ehepartner (nur) bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an der Altersversorgung des Ehepartners über den Versorgungsausgleich teilnimmt, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eigene Absicherung.[11]

 

Rz. 14

Sonderbedarf entsteht, wenn eine unregelmäßige (überraschende) Situation einen außergewöhnlich hohen zusätzlichen Bedarf entstehen lässt. Er kann geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsgläubiger diesen Bedarf nicht aus seinen laufenden Einkünften (inkl. Unterhalt) und auch nicht aus seinem Vermögen decken kann.

 

Rz. 15

Ausbildungsbedingter Mehrbedarf ist neben dem Elementarunterhalt zu zahlen, um z.B. Kosten für Lernmittel zu decken.

 

Rz. 16

Der eheangemessene Bedarf kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf vergrößern. Das ist der Fall, wenn aufgrund der Trennung höhere allgemeine Lebenshaltungskosten zu tragen sind.

 

Rz. 17

Im Verwandtenunterhaltsrecht richtet sich der Bedarf nach den innerfamiliären Verhältnissen, denn die Kinder leiten ihre Lebensstellung von den Eltern ab. Den Kindesbedarf haben die Oberlandesgerichte pauschaliert festgelegt. Im zweijährlichen Rhythmus werden Tabellen veröffentlicht ("Düsseldorfer Tabelle"),[12] in welchen die Bedarfsätze nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltsverpflichteten festgelegt werden.

[7] Wann eine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich wird, beurteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich und ist in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte nachzulesen. Z.B.: OLG Koblenz: Leitlinien Ziff. 15.3: die konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen liegt in der Regel erst vor, wenn mindestens das Doppelte des Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle als frei verfügbares Einkommen vorhanden ist, das sind 11.000 EUR gemeinsames unterhaltsprägendes Einkommen.
[8] Zum Rechenvorgang s. Rdn 38 ff.
[9] Niepmann/Schwamb, Rn 52.
[10] Zur Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts s. Muster Rdn 487.
[11] Zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts s. Muster Rdn 192.
[12] Im Internet zu finden unter www.olg-duesseldorf.nrw.de.

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