Rz. 173

 
Minderjähriges Kind

Kind, das

volljährig ist,
unter 21 Jahre alt ist,
unverheiratet ist,
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt
und eine allgemeine Schulausbildung absolviert (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)
Volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erfüllt
Bedürftigkeit:

Das minderjährige, unverheiratete Kind braucht sein Vermögen zur Bestreitung seines Unterhalts nicht zu verwerten. Es muss sich allerdings die Einkünfte seines Vermögens und den Ertrag seiner Arbeit anrechnen lassen, § 1602 Abs. 2 BGB.

Minderjährige haben grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit, wenn sie eine Ausbildung absolvieren.
Absolviert das Kind eine Ausbildung oder gerät es unverschuldet in Not und ist deshalb nicht imstande, seinen eigenen angemessenen Lebensstandard ganz oder teilweise (auch unter Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens) zu decken, ist es bedürftig i.S.d. § 1602 BGB.

Nach Abschluss der Ausbildung hat das volljährige und gesunde Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und muss für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Nur unter der strengen Voraussetzung, dass es in einer unverschuldeten Notlage[131] ist und nicht arbeiten oder auf andere Weise für seinen Unterhalt sorgen kann, kann es noch Unterhalt von den Eltern verlangen.

Tipp:

Verlangt das volljährige Kind nach Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern Unterhalt, so haftet vorrangig der Ehegatte des Kindes, § 1608 Abs. 1 S. 1 BGB. Lebt das Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so sind Zuwendungen des Partners anzurechnen.[132]

Das Kind muss auch den Stamm seines Vermögens aufbrauchen.
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten:

Erzielt das Kind eigene Einkünfte aus Arbeitstätigkeit, so sind diese anzurechnen. Absolviert das Kind, das bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, eine Ausbildung, so werden von der Ausbildungsvergütung monatlich 100 EUR abgezogen, der Rest wird als eigenes Einkommen angerechnet.[133] Sind die Aufwendungen tatsächlich höher (z.B. Fahrtkosten, Ausbildungsliteratur), so sind sie nachzuweisen und sodann zu berücksichtigen.

Ausnahmen:

§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB analog: der Unterhaltsverpflichtete zahlt nicht den vollen Kindesunterhalt,
§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB analog: die Anrechnung widerspricht der Billigkeit.

Hinweis:

Beim minderjährigen Kind wird das verbleibende Einkommen des Kindes zur Hälfte dem betreuenden Elternteil und zur Hälfte dem Barunterhaltspflichtigen entlastend angerechnet.

Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet (inkl. BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfe).

Da das Kind weiter bei einem Elternteil lebt, wird die Entlastung anteilig an den erbrachten Leistungen der Eltern (Barunterhalt/Naturalunterhalt) verteilt.[134]

Ausnahmen:

§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB analog: der Unterhaltsverpflichtete zahlt nicht den vollen Kindesunterhalt,
§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB analog: die Anrechnung widerspricht der Billigkeit.

Hinweis:

Die Anrechnung des Einkommens des Kindes erfolgt prozentual entsprechend dem Unterhaltszahlbetrag bei jedem Elternteil.

Das eigene Einkommen des Kindes mindert seinen Unterhaltsbedarf in voller Höhe.

Hinweis:

Die Anrechnung des Einkommens des Kindes erfolgt prozentual entsprechend dem Unterhaltszahlbetrag bei jedem Elternteil.
Mangelfall: Vorrang
Das minderjährige, unverheiratete Kind hat im Mangelfall absoluten Vorrang vor den volljährigen Kindern, § 1609 Abs. 1 BGB und allen anderen Unterhaltsberechtigten. Es steht dem minderjährigen Kind gleich. Minderjährige Kinder und volljährige unverheiratete Kinder unter 21, die im Haushalt der Eltern leben, und in der Ausbildung sind, und Ehegatten gehen im Rang vor, § 1609 Abs. 1 BGB.
Art der Unterhaltsgewährung:
Der Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, kann die Art der Unterhaltsgewährung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen ist. Ansonsten muss er eine Geldrente monatlich im Voraus zahlen, § 1612 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 BGB Ist das Kind unverheiratet, so können die Eltern bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. (Naturalunterhaltsbestimmungsrecht der Eltern), § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB.

Ist das Kind unverheiratet, so können die Eltern bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. (Naturalunterhaltsbestimmungsrecht der Eltern), § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB.

Ist das Kind verheiratet (beachte dann: vorrangige Unterhaltspflicht des Ehegatten!), besteht ein Anspruch auf Geldrente, § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB.
 

Rz. 174

Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine "angemessene Ausbildung" zu ermöglichen und zu finanzieren.[135] Das Kind hat die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft zu betreiben, Verzögerungen führen nur dann zu einer längeren Unte...

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