Rz. 59

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Trennungsunterhalt[52] und nachehelichem Unterhalt keine Identität besteht. Der Trennungsunterhalt wird nur bis zu dem Monat geschuldet, in welchem die Scheidung rechtskräftig wird. Für die Zeit danach ist der Trennungsunterhaltstitel unwirksam!

 

Rz. 60

Soll ein Unterhaltsrückstand geltend gemacht werden, so ist in der Antragsschrift dazu vorzutragen, dass der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt worden ist. Hierzu genügt es nach der Neufassung des § 1613 BGB, auf den die §§ 1361 Abs. 4 S. 4 und 1360a Abs. 3 BGB verweisen, dass der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert worden ist, Auskunft über sein Einkommen zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen (Auskunftsverlangen fingiert die Mahnung).

[52] Vgl. Muster Rdn 194.

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