Rz. 164

Der Elementarunterhalt wird pauschaliert oder (bei sehr guten Einkommensverhältnissen konkret) anhand des Alters des Kindes und des Einkommens des Verpflichteten ermittelt (s. Rdn 163 in der Tabelle). Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist. Weicht die tatsächliche Zahl der Unterhaltsverpflichteten davon ab, so ist eine Höhergruppierung bzw. Herunterstufung in die nächste Stufe vorzunehmen.[126]

 

Rz. 165

Wird der Kindesunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet, so ist darauf zu achten, dass der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Dieser gewährleistet eine Angemessenheitskontrolle dahin gehend, dass dem Unterhaltsschuldner derjenige Betrag, der in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen steht, verbleibt. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, dann ist für den Kindesunterhalt der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, bis der Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird.[127]

 

Rz. 166

Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern überdurchschnittlich (unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen übersteigt 5.500 EUR), so richtet sich die Höhe des Unterhalts nach dem Einzelfall. In diesen Fällen ist der Bedarf konkret darzulegen.[128]

 

Rz. 167

 

Hinweis

In diesen Fällen muss substantiiert dargelegt werden, welche Aufwendungen für das Kind nachweisbar getätigt werden (z.B. Urlaub, Nachhilfe, psychologische Betreuung, Auslandsaufenthalte, hochpreisige Freizeitaktivitäten, Partybesuche, Handykosten, Friseur, Kleidung).

 

Rz. 168

Vom Elementarunterhalt nicht umfasst sind die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, für die der Unterhaltsverpflichtete zusätzlich aufzukommen hat.[129]

[126] Anm. 1 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle, OLG Düsseldorf FamRZ 17, 113 ff.
[127] Anm. 6 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.
[129] Anm. 9 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.

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