Rz. 417

Gem. § 1374 Abs. 1 BGB ist Anfangsvermögen das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Das Anfangsvermögen kann (rechtlich gesehen) auch negativ sein, denn Verbindlichkeiten werden über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen (§ 1974 Abs. 3 BGB). Eine Mithaftung des anderen Ehegatten an den im Anfangsvermögen berücksichtigten Schulden wird damit nicht begründet.[258]

 

Rz. 418

Zum Anfangsvermögen wird gem. § 1374 Abs. 2 BGB hinzugerechnet, was der Ehegatte von Todes wegen bzw. mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder im Wege der Schenkung erwirbt. Sinn dieser Zurechnungen ist es, den Ehepartner nur an denjenigen Wertzuwächsen teilhaben zu lassen, die während der Ehe von den Parteien selbst erwirtschaftet worden sind. Dadurch dass diese Werte rechnerisch dem Anfangsvermögen zugerechnet werden und sich dieses erhöht, verringert sich die Differenzgröße "Zugewinn".

 

Rz. 419

 

Hinweis

Hat ein Ehegatte zu Beginn der Ehe Schulden und erhält er während der Ehe Zuwendungen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB, so ist bei der Ermittlung des Anfangsvermögens seit der Neuregelung des Güterrechts[259] eine Saldierung vorzunehmen. Die Zuwendungen sind dann hinzuzurechnen, so dass negatives Anfangsvermögen mit positivem privilegiertem Anfangsvermögen verrechnet werden kann.[260]

 

Rz. 420

 

Hinweis

Arbeitsleistungen von Familienmitgliedern (z.B. beim Bau des Familienheims) stellen nur dann Schenkungen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB dar, wenn sich durch die Zuwendung das Vermögen des Zuwendenden verringert. Hiervon kann, insbesondere bei Wochenendhilfen, grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Eine Vermögenseinbuße erleidet das Familienmitglied aber dann, wenn es seine Arbeitskraft anderweitig hätte einsetzen können oder auf die Erhebung einer Vergütung verzichtet hat.[261]

 

Rz. 421

Bei Geldzuwendungen naher Angehöriger ist stets zu prüfen, mit welchem Zweck diese erbracht wurden: Dient die Zuwendung dem Aufbau des Vermögens (z.B. Zuschuss beim Immobilienkauf), so sind die Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Handelt es sich hingegen um Unterstützungen zum Lebensunterhalt (z.B. Ausgleich des überzogenen Girokontos), so dienen sie dem laufenden Verbrauch und sind nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 422

Weiter ist zu prüfen, an wen die Zuwendung fließen soll. Während der intakten Ehe unterscheiden die Zuwendenden oft nicht danach, auf wessen Konto eine Überweisung getätigt wird, so dass es später schwierig ist nachzuweisen, an wen die Schenkung erfolgen sollte (an beide Ehepartner oder nur an einen Ehegatten). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Eltern ihrem Schwiegerkind nur um der Ehe willen etwas zuwenden möchten und somit der Bestand der Ehe Grundlage der Schenkung ist. Die Rückabwicklung vollzieht sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.[262]

 

Rz. 423

Ehebedingte Zuwendungen unter den Ehegatten fallen nicht unter § 1374 Abs. 2 BGB.[263] Diese Zuwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft dienen und ihnen keine bestimmte andere causa zugrunde liegt. Hierunter fallen beispielsweise die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und der Abbau eines Kredits für den Ehegatten. Diese Zuwendungen unterscheiden sich von echten Schenkungen i.S.d. §§ 516 ff. BGB dadurch, dass sie nur im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt werden, und zwar dergestalt, dass der zugewandte Wert nur im Endvermögen des bedachten Ehegatten berücksichtigt wird (sofern er noch wertmäßig vorhanden ist). Die §§ 528 ff. BGB (Rückforderung, Widerruf der Schenkung) sind darüber hinaus nicht anwendbar.

 

Rz. 424

Zuwendungen der Schwiegereltern, die (auch) das Schwiegerkind begünstigen, werden nur güterrechtlich ausgeglichen,[264] indem der hälftige Wert der Zuwendung gem. § 1374 Abs. 2 BGB nur dem Anfangsvermögen des eigenen Kindes zugerechnet wird und nicht bei dem des Schwiegerkindes. Ist der Wert noch vorhanden, so wird er in jedem Endvermögen der Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt.[265]

[258] Brudermüller, FamRZ 2009,1185, 1186.
[259] Diese Vorschrift gilt für Verfahren über den Zugewinn, die ab dem 1.9.2009 anhängig werden, Art. 229 § 30 EGBGB.
[260] Anders als nach der alten Rechtslage, nach der dies ausgeschlossen war: s. BGH FamRZ 1988, 506.
[261] OLG München FamRZ 1995, 1069.
[262] Vgl. weiterführend Schulz, FamRB 2006, 48 und 84.
[263] BGH FamRZ 1988, 373 f.
[264] Ausnahme: Zwischen den Schwiegereltern und dem Schwiegerkind besteht ein schuldrechtlicher Vertrag (z.B. Darlehnsvertrag, Betreuungsvertrag).
[265] Schulz, FamRB 2006, 48 und 84.

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