Rz. 327

Das FamFG hält an dem Verbund von Scheidungssachen und Folgesachen fest. Dieser Verbund dient dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und wirkt übereilten Scheidungsentschlüssen entgegen. Die vorgenommenen Modifikationen gegenüber dem alten Recht betreffen im Wesentlichen die Frage, in welchen Fällen Kindschaftssachen in den Verbund einbezogen werden sowie die Abtrennung von Folgesachen.

 

Rz. 328

Folgesachen sind gem. § 137 Abs. 2 FamFG die Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, sofern die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltsrecht betroffen ist, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen. Voraussetzung ist immer, dass eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.

 

Rz. 329

Die Zwei-Wochen-Frist wurde auf Empfehlung des Bundesrats eingeführt.[224] Nach Auffassung des Bundesrats wurde die bisherige Regelung, die sich auch in dem Entwurf der Bundesregierung wieder fand, häufig dazu benutzt, Folgesachen zum spätestmöglichen Zeitpunkt anhängig zu machen, um dadurch "Verhandlungsmasse" zu schaffen und taktische Vorteile zu sichern. Da eine Vorbereitung auf die neuen Streitpunkte zumindest für das Gericht nicht mehr möglich sei, sei eine Regelung einzuführen, nach der die Möglichkeit zur Anhängigmachung von Verbundsachen bereits vor dem Termin endet. Problematisch erscheint die nunmehr Gesetz gewordene Formulierung deshalb, weil sich aus ihr nicht eindeutig entnehmen lässt, welche mündliche Verhandlung gemeint ist. So ist es durchaus denkbar, dass in einer Scheidungssache aufgrund einer 1. mündlichen Verhandlung keine Entscheidung ergehen kann, weil bspw. die Folgesache Versorgungsausgleich noch nicht entscheidungsreif war. Da der Zweck der Neuformulierung nach Auffassung des Bundesrats im Wesentlichen darin liegt, dem Gericht die Vorbereitung auf die neuen Streitpunkte zu ermöglichen, spricht dies nach der hier vertretenen Auffassung dafür, dass die Zwei-Wochen-Frist vor jeder mündlichen Verhandlung gilt, nicht nur vor der Ersten. Dementsprechend kann beispielsweise auch spätestens zwei Wochen vor der ersten mündlichen Verhandlung ein Antrag in einer Folgesache Unterhalt anhängig gemacht werden. Ist die Folgesache Unterhalt in der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif und kommt es zu einer weiteren mündlichen Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt, kann mindestens zwei Wochen vor dieser weiteren mündlichen Verhandlung eine weitere Folgesache anhängig gemacht werden.

 

Rz. 330

Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich gilt auch weiterhin, dass es grundsätzlich zur Durchführung des Versorgungsausgleichs keines Antrags bedarf. Ausnahmsweise ist gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlich, wenn die Ehezeit – also die Zeit zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – weniger als 3 Jahre beträgt.

 

Rz. 331

Zu den Folgesachen gehören gem. § 137 Abs. 3 FamFG auch die Verfahren betreffend die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten (Kindschaftssachen). Voraussetzung ist weiter, dass ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im 1. Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt. Das Gericht kann die Einbeziehung eines solchen Verfahrens in den Scheidungsverbund ausschließen, wenn es sie aus Gründen des Kindeswohls für nicht sachgerecht erachtet.

 

Rz. 332

Von einer Aufnahme weiterer Familiensachen, wie etwa der sonstigen Familiensachen (vgl. § 266), in den Katalog der möglichen Folgesachen wurde abgesehen, da eine ansonsten denkbare Überfrachtung des Verbundverfahrens zu einer übermäßigen Verzögerung der Scheidung führen könnte.[225] Dementsprechend können andere als die in § 137 FamFG aufgeführten Familiensachen keine Folgesachen werden.

[224] BR-Drucks 309/07 S. 34.
[225] BT-Drucks 16/6308 S. 513 (Regierungsentwurf).

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