Rz. 147

Unterhaltszahlungen,[112] die an den dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten[113] gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag in Höhe von 13.805 EUR pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beim Finanzamt beantragt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).[114] Dies ist jedoch nicht im Jahr der Trennung möglich, da in diesem Jahr noch die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann.

 

Rz. 148

 

Hinweis

Als "Unterhaltsleistungen" werden nicht nur Geldleistungen verstanden, sondern auch Sachleistungen (z.B. Mietwert eines überlassenen Hauses).[115]

 

Rz. 149

Der Antrag (Anlage U) ist nicht befristet und kann auch noch nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung gestellt werden.

 

Rz. 150

Die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des Unterhaltsverpflichteten führt bei dem Unterhaltsberechtigten dazu, dass er sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG (sowohl im steuerrechtlichen als auch im sozialrechtlichen Sinn!) erzielt.

 

Rz. 151

 

Hinweis

Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Vorteile der Geltendmachung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben die Nachteile tatsächlich überwiegen. Nachteilig sind:

Wegfall der beitragsfreien Mitversicherung des Ehegatten in der Krankenversicherung bei Übersteigen der Einkommensgrenzen,
höhere Kindergartenbeiträge (sofern nach Einkommen des betreuenden Elternteils gestaffelt),
Unterhalt ist einkommensteuerpflichtiges Einkommen des Unterhaltsberechtigten.

In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden, um die finanziellen Mehrbelastungen zu kalkulieren.

 

Rz. 152

Der Unterhaltsempfänger ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, dem Antrag des Unterhaltsverpflichteten zuzustimmen, sofern dieser ihn Zug um Zug von den Nachteilen, die hierdurch entstehen, freistellt. Diese im Einzelnen festzuschreiben, ist nahezu unmöglich, weshalb es an dem Unterhaltsberechtigten ist, diese Nachteile im Einzelnen zu substantiieren. Die Zustimmungserklärung wirkt nur für den Veranlagungszeitraum, für welchen sie erteilt worden ist,[116] so dass die Erklärung für jedes Jahr neu verlangt werden muss.[117]

 

Rz. 153

 

Tipp

Möchte der Unterhaltsverpflichtete die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nicht erstreiten, so bleibt ihm die Möglichkeit, den gezahlten Unterhalt bis zu einer bestimmten Summe (im Veranlagungszeitraum 2018: 9.000 EUR) als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG geltend zu machen. Der Abzug ist um die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, soweit sie 624 EUR übersteigen, zu kürzen.

Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung hat den Vorteil, dass der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen nicht zu versteuern braucht.

[112] Für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten gilt dasselbe.
[113] Der gezahlte Kindesunterhalt kann nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
[114] Zahlt der Unterhaltsverpflichtete an mehrere Ex-Ehepartner, so kann er auch mehrere Anträge stellen und jedes Mal den vollen Betrag von 13.805 EUR ausschöpfen.
[115] BFH, Urt. v. 14.4.2000, BStBl II 2000, 130.
[116] H 86b EStH 2002.
[117] Das Finanzamt ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist, BFH, Urt. v. 25.7.1990, BStBl II 1990, 1022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge