Rz. 4

Die Hauptpflicht für den Leasingnehmer besteht in der Zahlung des vereinbarten Leasingentgeltes. In der Regel setzt sich dies zusammen aus einer Sonderzahlung i.H.v. ca. 20–30 % des Fahrzeugpreises und monatlichen Leasingraten. Wird die Zahlung einer Kaution durch den Leasingnehmer vorgesehen, ist diese nur zu verzinsen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.[6] Preisänderungsklauseln unterliegen dem Transparenzgebot (§ 307 BGB) sowie dem viermonatigen Preisänderungsverbot des § 309 Nr. 1 BGB und sind nur ausnahmsweise zulässig.[7] Als AGB vereinbarte Bearbeitungsgebühren sind gem. § 307 BGB unwirksam.[8]

Darüber hinaus treffen den Leasingnehmer zahlreiche Nebenpflichten und Obliegenheiten:

 

Rz. 5

▓ Abnahmepflicht:

Der Leasingnehmer, der kein Leistungsverweigerungsrecht hat, ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Fahrzeug vertragsgemäß ist. Andernfalls haftet er gem. §§ 280, 281 BGB auf Schadensersatz.[9] Eine durch AGB häufig vereinbarte Schadenspauschale i.H.v. 15 % des Verkaufspreises wurde bisher von der Rechtsprechung nicht beanstandet.[10] Die Empfangsbestätigung des Leasingnehmers besagt nicht, dass er das Fahrzeug als mangelfrei anerkennt.[11]

Erhält der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug vom Lieferanten nicht oder mit Mängeln und bescheinigt er fälschlich den mangelfreien Vollempfang, so dass er den Leasinggeber zur voreiligen Zahlung veranlasst, kann er dem Leasinggeber gegenüber gem. § 280 BGB schadensersatzpflichtig werden.[12]

 

Rz. 6

▓ Rügepflicht:

Diese folgt für den gewerblichen Leasingnehmer aus § 377 Abs. 2 HGB. Der Leasingnehmer mit Verbraucherstatus (§ 13 BGB) hat nur dann eine Rügepflicht, wenn dies wirksam vereinbart worden ist.[13]

 

Rz. 7

▓ Versicherungspflicht:

In der Regel sehen Leasingverträge die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung vor. Den Sicherungsschein und damit alle Rechte aus der Versicherung erhält der Leasinggeber.[14] Eine Versicherungsentschädigung steht dem Leasinggeber auch insoweit zu, als diese seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.[15]

 

Rz. 8

▓ Veränderungsverbot:

Regelmäßig sehen Leasingbedingungen vor, dass Veränderungen am Fahrzeug nur mit Zustimmung des Leasinggebers erfolgen dürfen (z.B. Beschriftungen, Tuning, Nachrüstungen).

 

Rz. 9

▓ Überlassungsverbot:

Außer an Familien- und Betriebsangehörige ist die Überlassung des Leasingfahrzeugs an Dritte i.d.R. untersagt, ebenso die Untervermietung. Ein formularmäßiges Untervermietungsverbot ist zulässig.[16] Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit muss sich der Leasingnehmer ein Verschulden des Dritten gem. § 278 BGB zurechnen lassen.[17]

 

Rz. 10

▓ Auslandsverbot:

Häufig wird vorgeschrieben, dass das Fahrzeug dauerhaft i.S.d. Zoll- und Finanzvorschriften nur im Inland eingesetzt werden darf.

 

Rz. 11

▓ Instandhaltungspflicht:

Diese ist regelmäßig vertraglich auf den Leasingnehmer übertragen (vgl. Rdn 2). Wartungen und Inspektionen sind vom Leasingnehmer zu veranlassen und zwar i.d.R. in einer Vertragswerkstatt des Händlers, was trotz der Gruppenfreistellungsverordnung, die sich nicht an den Leasinggeber richtet, für zulässig gehalten wird.[18]

 

Rz. 12

▓ Unfallschadenregulierungspflicht:

Die meisten Leasingverträge sehen vor, dass der Leasingnehmer selbst die Schadensersatzansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung und/oder die eigene Vollkaskoversicherung geltend macht, seltener behält sich der Leasinggeber die Unfallregulierung vor. In jedem Fall ist der Unfallschaden sofort zu melden und dessen Regulierung mit dem Leasinggeber abzustimmen. Der Leasinggeber hat den Leasingnehmer bei der Durchsetzung der Ansprüche zu unterstützen und ihm hierfür die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.[19] Der Leasingnehmer hat die von ihm empfangene Ersatzleistung für die Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden und eine Wertminderung an den Leasinggeber weiterzuleiten. Der Leasingnehmer muss die Versicherung davon informieren, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.[20] In der Kaskoversicherung kann ein Verstoß insoweit zur Leistungsfreiheit führen[21] (vgl. auch § 24 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 13

▓ Wartepflicht:

In dem üblichen Fall, dass der Leasingnehmer die Sachgefahr übernommen hat, trifft den Leasingnehmer im Fall eines Unfalls jedenfalls allein wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs keine Wartepflicht i.S.d. § 142 StGB (Verkehrsunfallflucht),[22] so dass auch der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung gefährdet ist.[23]

 

Rz. 14

▓ Unterrichtungspflicht bei Sachmängeln:

Bei Übernahme des Fahrzeugs hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber korrekt zu bestätigen, ob das Fahrzeug in Ordnung ist (vgl. Rdn 5 und § 20 Rdn 17). Die meisten Leasingbedingungen verpflichten den Leasingnehmer überdies dazu, bei Geltendmachung von Sachmängelansprüchen (aus abgetretenem Recht gegen den Lieferanten) den Leasinggeber hiervon unverzüglich schriftlich...

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