Rz. 46

Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, bei Liquiditätslücke 10 % oder größer, die nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die Verbindlichkeiten deckt und keine Fortführungsfähigkeit für die nächsten zwölf Monate besteht.
Zahlungen in der Krise mit § 15b InsO vereinbar (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bzw. Geschäftsleiters)?
Prüfung der Geschäftsunterlagen der GmbH auf Verstöße gegen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungspflichten, ggf. Vermögensvermischungshaftung (siehe Rdn 37)
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Abgabe der Erklärungen i.S.d. § 266a Abs. 6 StGB
Abgabe der Steuererklärungen zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen gem. § 370 AO
Vermeidung von Bankrotttatbeständen, § 283 StGB, insb. Handelsbücher und Bilanzen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge