Rz. 37

Gem. § 13 GmbHG gilt grundsätzlich das Vermögenstrennungsprinzip zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Vermögen der GmbH. Gleichwohl ist insbesondere im Fall der sog. Vermögensvermischung ein Haftungsdurchgriff auf das Vermögen des Gesellschafters möglich.

Die vom BGH aus analoger Anwendung der §§ 128, 129 HGB[37] hergeleitete Vermögensvermischungshaftung greift ein, wenn ein Gesellschafter mit beherrschender Stellung für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind z.B. gegeben, wenn eine undurchsichtige Buchhaltung geführt wird, damit eine Kontrolle über die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr möglich ist.[38]

Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen bestehen nicht.

Rechtsfolge des Vorliegens des Vermögensvermischungstatbestandes ist eine Durchgriffshaftung gegen den handelnden Gesellschafter. Analog § 128 HGB haftet der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen. Mehrere Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch.

[37] Vgl. BGHZ 165, 85; Wimmer-Amend, Frankfurter Kommentar, § 93 Rn 12 m.w.N.
[38] BGHZ 125, 366, 368; BGHZ 165, 85.

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