Rz. 110
Muster 21.4: Restitutionsklage bei ausschließlicher Zuständigkeit des Berufungsgerichts
Muster 21.4: Restitutionsklage bei ausschließlicher Zuständigkeit des Berufungsgerichts
An das
Oberlandesgericht
_________________________
Restitutionsklage
des _________________________
– Restitutionskläger, Beklagter und Berufungskläger des Vorprozesses –
Prozessbevollmächtigter: RA _________________________
gegen
_________________________
– Restitutionsbeklagter, Kläger und Berufungsbeklagter des Vorprozesses –
Prozessbevollmächtigter des Vorprozesses vor dem Oberlandesgericht: RA _________________________
wegen: Darlehensforderung
Streitwert: 20.000 EUR
Namens und in Vollmacht des Restitutionsklägers erhebe ich Restitutionsklage gegen das Urteil des Oberlandesgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, und beantrage,
1. | das angefochtene Urteil aufzuheben, | |
2. | unter Abänderung des Urteils des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, die im Vorprozess erhobene Klage des jetzigen Beklagten und früheren Klägers abzuweisen, | |
3. | die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil einstweilen ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen. |
Begründung:
Im Vorprozess wurde der Restitutionskläger in der zweiten Instanz rechtskräftig zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt.
Beweis: | Beiziehung der Akten des Vorprozesses _________________________ |
Grundlage des Rechtsstreits war ein von dem jetzigen Beklagten behaupteter Anspruch auf Darlehensrückzahlung, deren Bezahlung der jetzige Kläger damals nicht nachgewiesen hat.
Beweis: | wie vor |
Nach Rechtskraft des Vorprozesses fand der Restitutionskläger am _________________________ den Quittungsbeleg über die Rückführung des Darlehens wieder, auf welchem der Restitutionsbeklagte handschriftlich bestätigte, dass er den Betrag von 20.000 EUR vom jetzigen Kläger erhalten hat. Die Urkunde enthält die eigenhändige Unterschrift des früheren Klägers.
Beweis: | Vorlage des Quittungsbelegs vom _________________________ | |
Zeugnis der Frau _________________________ |
Der Restitutionskläger konnte die Urkunde nicht früher vorlegen, weil er infolge der Scheidung von seiner Ehefrau und dem damit verbundenen Auszug aus seiner alten Wohnung viele seiner alten Unterlagen nicht mehr besaß. Vor einer Woche sandte die frühere Ehefrau des Restitutionsklägers diesem nunmehr einen Umschlag mit alten Unterlagen zu.
Beweis: | Zeugnis der Frau _________________________ |
In diesem Umschlag fand der Restitutionskläger unter anderem auch den Rückzahlungsbeleg.
Beweis: | Zeugnis der Frau _________________________ |
Durch das Auffinden der Urkunde kann bewiesen werden, dass die Darlehensverpflichtung des Restitutionsklägers durch Zahlung erloschen ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom _________________________ wird daher gem. § 580 Nr. 7b ZPO mit der Restitutionsklage angefochten.
Der Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR ist durch Scheck entrichtet.
Beglaubigte Abschrift für den Beklagten anbei.
Rechtsanwalt
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