Rz. 109

Muster 21.3: Restitutionsklage bei ausschließlicher Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts

 

Muster 21.3: Restitutionsklage bei ausschließlicher Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts

An das

Landgericht

_________________________

Restitutionsklage

des _________________________

– Restitutionskläger und Beklagter des Vorprozesses –

Prozessbevollmächtigter: RA _________________________

gegen

_________________________

– Restitutionsbeklagter und Kläger des Vorprozesses –

Prozessbevollmächtigter des Vorprozesses:[162] RA _________________________

wegen: Unternehmenskauf

Streitwert: 500.000 EUR

Namens und in Vollmacht des Restitutionsklägers und früheren Beklagten erhebe ich Restitutionsklage und beantrage,

 
  1. das rechtskräftige Urteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, aufzuheben,
  2. die im Verfahren vor dem Landgericht _________________________, Az: _________________________, erhobene Klage des jetzigen Beklagten und früheren Klägers abzuweisen,
  3. hilfsweise zu 2.) den Kläger und Restitutionsbeklagten zu verurteilen,
    a) es zu unterlassen, aus dem angefochtenen Urteil gegen den Restitutionskläger und Beklagten zu vollstrecken,
    b) dem Restitutionskläger und Beklagten die vollstreckbare Ausfertigung des angefochtenen Urteils herauszugeben,
  4. vorab die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil einstweilen ohne Sicherheit, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.

Begründung:

Im Vorprozess hat der frühere Kläger den jetzigen Kläger auf Zahlung von _________________________ EUR aus einem Unternehmenskaufvertrag in Anspruch genommen.

 
  Beweis: Beiziehung der Akten des Vorprozesses _________________________

In diesem Prozess stritten die Parteien über die Kaufpreishöhe, die sich unter anderem aus dem vom früheren Kläger zum 31.12._________________________ aufzustellenden Jahresabschluss ergeben sollte.

 
  Beweis: wie vor

Das Urteil wurde am _________________________ rechtskräftig. Ein Jahr nach Rechtskrafteintritt erfuhr der jetzige Kläger von einem Strafverfahren, welches etwa zwei Monate nach Rechtskrafteintritt eingeleitet wurde und in dessen Zuge der Kläger wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott in zahlreichen Fällen verurteilt worden ist.

 
  Beweis: Beiziehung der Strafakten _________________________

In diesem Verfahren stellte sich auch heraus, dass der frühere Kläger den Jahresabschluss, auf dessen Grundlage die im Vorverfahren streitgegenständliche Kaufpreisforderung zu zahlen war, gefälscht hatte.

 
  Beweis: wie vor

Da diese Tat vor dem Hintergrund der anderen Straftaten des früheren Klägers aber nicht wesentlich ins Gewicht fiel, erfolgte (drei Wochen vor Absendung dieses Schriftsatzes) eine Einstellung gem. § 154 StPO.

 
  Beweis: wie vor

Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat (§ 263 StGB) erwirkt worden ist. Die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO liegen vor, weil die Restitutionsklage auch bei Einstellung gem. § 154 StPO zulässig ist.[163]

Folglich war die Klage abweisungsreif, weil der frühere Kläger durch die Vorlage einer gefälschten Bilanz keinen schlüssigen Vortrag zu der ihm angeblich zustehenden Kaufpreisforderung führen konnte. Auf den bisher geführten erstinstanzlichen Vortrag wird insoweit nebst Beweisangeboten vollinhaltlich Bezug genommen.

Der Hilfsantrag zu 3.) ist vorsorglich und für den Fall erhoben worden, dass sich die Kammer der Auffassung des OLG Hamm anschließt, wonach die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 StPO die besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage gem. § 581 ZPO nicht erfüllt.[164] Für diesen Fall stünde dem jetzigen Kläger ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB zu, weil der frühere Kläger den jetzigen Kläger durch die Vorlage gefälschter Bilanzen arglistig über den Wert des erworbenen Unternehmens getäuscht hat und sich der frühere Kläger dieses Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen lassen muss.[165] Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 707 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR ist durch Scheck entrichtet.

Beglaubigte Abschriften anbei.

Rechtsanwalt

[162] Der Prozessbevollmächtigte des Vorprozesses ist für die Restitutionsklage gem. § 172 ZPO zustellungsbefugt.
[163] OLG Hamburg MDR 1978, 851.
[164] OLG Hamm MDR 1986, 679.
[165] BGH NJW 2001, 373, 374.

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