Rz. 108

Muster 21.2: Nichtigkeitsklage bei ausschließlicher Zuständigkeit des Berufungsgerichts

 

Muster 21.2: Nichtigkeitsklage bei ausschließlicher Zuständigkeit des Berufungsgerichts

An das

Oberlandesgericht

_________________________

Nichtigkeitsklage

des _________________________

– Nichtigkeitskläger und Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: RA _________________________

gegen

_________________________

– Nichtigkeitsbeklagter und Kläger des Vorprozesses –

Prozessbevollmächtigter des Vorprozesses: RA _________________________

wegen: Kaufpreisforderung

Streitwert: 20.000 EUR

Namens und in Auftrag des Nichtigkeitsklägers und Beklagten erhebe ich Nichtigkeitsklage gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts _________________________, Az: _________________________, vom _________________________, und beantrage,

 
  1. das angefochtene Urteil aufzuheben,
  2. das Urteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,
  3. vorab die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen.

Begründung:

Der frühere Kläger und jetzige Beklagte hatte die Ehefrau des Nichtigkeitsklägers auf Kaufpreiszahlung verklagt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau den jetzigen Kläger als Zeugen benannt hatte, wollte ihn der frühere Kläger mitverklagen. Deshalb übergab er dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des jetzigen Klägers den klageerweiternden Schriftsatz "zustellungshalber". Dieser bekannte sich zum Empfang und beantragte auch im Namen des jetzigen Klägers Klageabweisung.

 
  Beweis: Beiziehung der Akten des Vorprozesses _________________________

Den jetzigen Kläger hat der Prozessbevollmächtigte hierüber allerdings nicht unterrichtet.

 
  Beweis: Zeugnis Herr Rechtsanwalt _________________________

Als das Landgericht der Klage stattgab, legte er, ohne dass der Beklagte dies wusste, gegen das Urteil Berufung ein; die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

 
  Beweis: wie vor.

Am _________________________ wurde die Entscheidung rechtskräftig. Hiervon erfuhr der jetzige Beklagte erst am _________________________, als er die sich auf dem Schreibtisch des mit seiner Ehefrau gemeinsam genutzten Arbeitszimmers stapelnden Dokumente sortierte.

 
  Beweis: Zeugnis der Ehefrau _________________________

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil der Beklagte im Vorprozess nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 579 Nr. 4 ZPO). Es ist anerkannt, dass mit der Nichtigkeitsklage auch das Auftreten von Prozessvertretern angegriffen werden kann, die hierfür von vorneherein keine Vollmacht hatten.[159]

Denn § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz von Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen.[160] Unter diesem Aspekt betrachtet, stellt das Wiederaufnahmeverfahren nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sicher, wenn eine Partei infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert war, sich im Prozess eigenverantwortlich zu äußern.[161] Da der jetzige Kläger von seiner Vertretung im Vorverfahren durch den Bevollmächtigten seiner Ehefrau nichts wusste, sondern lediglich davon ausging, diese führe einen eigenen Rechtsstreit, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die Klage selbst muss nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden, weil das Verfahren im ersten Rechtszug – wie ausgeführt – an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels die im Vorprozess durchgeführte Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des Vortrages des bisherigen Klägers wiederholt werden muss. Denn der jetzige Kläger trägt zur Sache selbst wie folgt vor:

_________________________

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt sich aus § 719 ZPO.

Der Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR ist durch Scheck entrichtet.

Beglaubigte und einfache Abschrift für den Beklagten anbei.

Rechtsanwalt

[159] BVerfG NJW 1998, 745.
[160] BGH NJW 1982, 2449.
[161] BGH NJW 1982, 2449.

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