Rz. 8

Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Norm für nichtig, auf deren Anwendung ein rechtskräftiges Zivilurteil beruht, bleibt die Wirksamkeit des Zivilrechtsurteils hierdurch unberührt.[10] Allerdings ist die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil unzulässig.[11] Dies gilt auch, wenn das Bundesverfassungsgericht die fehlerhafte Anwendung von Generalklauseln feststellt (z.B. § 138 BGB und 242 BGB), bei deren Anwendung gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen worden ist.

 

Rz. 9

 

Beispiel

Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel aus dem Jahre 1992 über einen Bürgschaftsanspruch ist nicht statthaft, wenn die Bürgschaft nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1993[12] sittenwidrig ist.[13] Für die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die nach Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1993 ergangen sind, kommt eine Hinderung der Zwangsvollstreckung indessen nicht in Betracht, da gegen diese Urteil noch Rechtsmittel unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte eingelegt werden können.

[12] BGHZ 1993, 1795.
[13] BGH ZIP 2006, 60 ff.

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