Rz. 97

Ist das Revisionsgericht gem. § 584 ZPO für die Wiederaufnahme ausschließlich zuständig, ist das Revisionsgericht ausnahmsweise im Hinblick auf die Ermittlung des Wiederaufnahmegrundes Tatsacheninstanz. Kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass die Wiederaufnahme zulässig und begründet ist, hebt es die Vorentscheidung auf. Die Sache wird dann gem. § 563 ZPO an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Eine Vorabeinstellung der Zwangsvollstreckung kann gem. § 719 Abs. 2 ZPO beantragt werden.

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