Rz. 58

Hat sich der Zeuge oder der Sachverständige einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht, kann der Wiederaufnahmekläger die Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 3 ZPO anstrengen. Voraussetzung ist, dass sich der Zeuge oder der Gutachter strafbar gemacht hat:

wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB),
wegen Meineides (§ 154 StGB),
wegen falscher eidesgleicher Bekräftigung (§ 155 StGB),
wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) oder
wegen eines fahrlässigen Falscheides bzw. einer fahrlässigen falschen Versicherung an Eides statt (§ 161 StGB).
 

Rz. 59

Gem. §§ 189, 191 GVG stehen Dolmetscher dem Sachverständigen gleich. Ausreichend für die Wiederaufnahme ist es bereits, dass die Aussage in einem Punkt falsch war.

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