Rz. 30
Gem. § 587 ZPO muss die Klage das Urteil benennen, gegen das die Wiederaufnahmeklage gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, welche Klageart erhoben wird. Danach sind notwendige Klagebestandteile:
▪ | die Urteilsbezeichnung,[48] |
▪ | die Erklärung, ob Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage erhoben wird, wobei es auf den Gebrauch der Worte nicht ankommt, weil sich die Natur der Klage auch aus dem Inhalt der Klageschrift ergeben kann,[49] |
▪ | die Einlegung der Klage durch einen beim Gericht zur Klageerhebung zugelassenen Rechtsanwalt,[50] |
▪ | die eindeutige Partei- und Gerichtsbezeichnung[51] und |
▪ | spezifizierter Tatsachenvortrag. |
Rz. 31
Hinweis
Gem. § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes – scheinbar – keine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung; dies täuscht aber: Die Bestimmung meint nur, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, aus denen sich der Anfechtungsgrund ergeben soll.[52] Der Wiederaufnahmekläger muss aber bereits zur Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Tatsachenvortrag unterbreiten, aus welchem
▪ | bei Erhebung der Nichtigkeitsklage hervorgeht, dass einer der in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Gründe gegeben ist,[53] | ||||
▪ | bei Erhebung der Restitutionsklage hervorgeht, dass einer der in § 580 ZPO genannten Restitutionsgründe vorliegt,[54]
|
||||
▪ | schließlich hervorgeht, dass der Restitutionsgrund gem. § 582 ZPO bzw. der Nichtigkeitsgrund gem. § 579 Abs. 2 ZPO nicht früher hätte geltend gemacht werden können;[56] eine Ausnahme gilt nur für § 579 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO.[57] |
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