Rz. 24

Gem. § 578 ZPO findet die Wiederaufnahme gegen rechtskräftige Endurteile beliebiger Art und beliebigen Inhalts statt.[36] Es ist unerheblich, in welcher Instanz das Urteil ergangen ist; erforderlich ist nur seine äußere Rechtskraft. Auch hängt die Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage allein von der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung ab; es wird nicht danach unterschieden, auf welche Weise die Rechtskraft (Rücknahme, Verwerfung oder Zurückweisung des Rechtsmittels/Rechtsbehelfs bzw. Verzicht hierauf) eingetreten ist.[37]

 

Rz. 25

 

Beispiele

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit auch statthaft gegen:

Vollstreckungsbescheide,[38]
Anerkenntnisurteile gem. § 307 ZPO,
Versäumnisurteile gem. §§ 330 ZPO,
Eintragungen in die Insolvenztabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO.
 

Rz. 26

Da § 583 ZPO die Wiederaufnahmegründe dahingehend erweitert, dass auch Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden können, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung betroffen ist, ist die Wiederaufnahmeklage gegen Vorentscheidungen unstatthaft.

 

Rz. 27

 

Beispiele

Die Wiederaufnahmeklage ist unstatthaft gegen:

Vorbehaltsurteile gem. §§ 302, 599 ZPO und
Zwischenurteile gem. §§ 280, 303 ZPO.
 

Rz. 28

"Urteilsvertretende" Beschlüsse, die außerhalb des Urteilsverfahrens ergehen und rechtskräftig oder unanfechtbar sind, können ebenfalls mit der Wiederaufnahmeklage angegriffen werden.[39]

 

Rz. 29

 

Beispiele

Die Wiederaufnahmeklage ist auch statthaft gegen:

die Berufung als unzulässig verwerfende Beschlüsse gem. § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO,
die Berufung zurückweisende Beschlüsse gem. § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO,[40]
die Revision als unzulässig verwerfende Beschlüsse gem. § 552 Abs. 2 ZPO,
Beschlüsse betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich,[41]
Beschlüsse in Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren,[42]
Beschlüsse in FGG/FamFG-Streitsachen[43] und
WEG-Beschlüsse.[44]

Unstatthaft ist die Wiederaufnahme gegen die Kostenentscheidung analog § 99 Abs. 1 ZPO,[45] gegen Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse[46] und gegen Prozessvergleiche.[47]

[36] OLG Köln VersR 1997, 341.
[38] Folgerung aus § 584 Abs. 2 ZPO.
[39] Vgl. BGH BeckRS 2016, 19737.
[41] BGH NJW 1984, 2364.
[42] OLG Hamm OLGZ 1984, 454; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 61.
[43] Vgl. etwa KG OLG 1969, 114.
[44] BayObLG NJW 1974, 1147.
[45] Thomas/Putzo-Reichold, § 578 ZPO Rn 3.
[46] BGH BeckRS 2016, 19737.
[47] BSG NJW 1968, 2396.

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