Rz. 78

Durch das zweite Justizmodernisierungsgesetz ist der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO in den Katalog aufgenommen worden.[143] Hiernach findet die Wiederaufnahme des Verfahrens statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EGMRK) oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Auf ein Verfahren, das vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO indes nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), so dass eine später ergangene Entscheidung des EGMR die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens nicht zu begründen vermag.[144]

 

Rz. 79

Hintergrund der Bestimmung ist, dass eine vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Rechtskraft des mit der Beschwerde angegriffenen Urteils nicht tangiert. Die Rechtsverletzung wird lediglich festgestellt und dem Beschwerdeführer ggf. eine Entschädigung nach Art. 41 EGMRK zugesprochen. Insbesondere bei Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EGMRK lässt sich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 8 ZPO möglicherweise unter leichteren Bedingungen als im nationalen Recht erreichen.

 

Rz. 80

 

Beispiele

Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann nur im qualifizierten Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Nichtigkeitsgrund vorgebracht werden, während über § 580 Nr. 8 ZPO beliebige Gehörsverletzungen eine Restitutionsklage rechtfertigen können.[145]

Liegen die in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO aufgeführten Verfahrensverstöße vor, findet eine Restitutionsklage nach § 581 ZPO nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Auf die Durchführung eines Strafverfahrens für die Wiederaufnahme kommt es jedoch nicht an, wenn der EGMR eine Verletzung von Art. 6 EGMRK festgestellt hat, auch wenn es an der strafrechtlichen Verurteilung fehlt.

Während nach § 580 Nr. 7b ZPO eine Restitutionsklage nur stattfinden kann, um die Grundlagen des Urteils in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern, kann die Restitutionsklage nach vorangegangener Feststellung eines Verfahrensverstoßes durch den EGMR auch durchgeführt werden, wenn Beweismittel erhoben oder verwertet worden sind, die nicht hätten erhoben oder hätten verwertet werden dürfen. Denn hierin liegt ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EGMRK.

[143] BGBl I 2006, 3416, 3421.
[145] Braun, NJW 2007, 1620, 1621.

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