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Muster 21.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben

 

Muster 21.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben

§ 1 Erbeinsetzung

Ich, _________________________, bestimme _________________________ (behindertes Kind) und _________________________ (gesundes Kind) jeweils zu Miterben. Die Erbquote von _________________________ (behindertes Kind) beträgt 60 % seines gesetzlichen Erbteils; im Übrigen erbt _________________________ (gesundes Kind).

(Fakultativ bei Ehegatten für den ersten Erbfall:)

Miterben des Erstversterbenden von uns, _________________________ und _________________________, sind der Längerlebende von uns und _________________________ (behindertes Kind). Die Erbquote von _________________________ (behindertes Kind) beträgt 60 % seines gesetzlichen Erbteils; im Übrigen erbt der längerlebende Ehegatte.

_________________________ (behindertes Kind) ist jedoch nur Vorerbe. Er wird von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit, außer von §§ 2116, 2118, 2119 BGB und insbesondere im Hinblick auf die nachfolgende Anweisung an den Testamentsvollstrecker zur Sicherstellung des Wohls von _________________________ (behindertes Kind) von §§ 2133, 2134 BGB. Zum Nacherben bestimme ich _________________________ (gesundes Kind), ersatzweise sollen seine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Nacherben werden. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(Fakultativ:)

§ 2 Teilungsanordnung

Ich verfüge im Rahmen einer Teilungsanordnung, dass _________________________ (behindertes Kind) auf seinen Vorerbanteil Geld erhalten soll, und zwar in Höhe seines rechnerischen Anteils am Reinnachlass. Es ist in das billige Ermessen des Testamentsvollstreckers gestellt, ob und wann er die Teilungsanordnung durchführt (§ 2048 S. 2 BGB).

(Fakultativ:)

§ 3 Geldvermächtnis wegen Schenkungen

Muster 21.1

§ 4 Testamentsvollstreckung mit Verwaltungsanordnungen

1.

Weil mein Kind _________________________ aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere die ihm durch den Erbfall zufallenden Vermögensteile selbst zu verwalten, ordne ich für die Verwaltung seines Erbteils auf seine Lebenszeit Dauervollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB an. Ich möchte _________________________ dauerhaft aus Mitteln seiner Nachlassbeteiligung einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen, der über das Niveau einer staatlichen Grundversorgung hinausgeht.

2.

Der Testamentsvollstrecker hat den Erbteil von _________________________ in Besitz zu nehmen und einschließlich der Erträge und Nutzungen zu verwalten. An einer eventuellen Erbauseinandersetzung hat er mitzuwirken und dabei auch etwaige Teilungsanordnungen durchzuführen. Danach setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem Vorerben zugewiesenen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten fort. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls nimmt er die Rechte der Nacherben wahr (§ 2222 BGB). Etwaige Nachvermächtnisse hat er nach dem Tod von _________________________ zu erfüllen.

3.

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt. Über den Erbteil insgesamt darf der Testamentsvollstrecker nur mit Zustimmung des Familiengerichts verfügen.

4.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet (§ 2216 Abs. 2 BGB), _________________________ für die nachgenannten Zwecke Mittel nach freiem Ermessen aus den Erträgnissen der Erbschaft zur Verfügung zu stellen:

Güter des persönlichen Bedarfs wie Kleidung, Bettwäsche, auch zur Erfüllung geistiger oder künstlerischer Bedürfnisse, wozu insbesondere auch die Ausübung von Hobbys und Liebhabereien zählt, gerade im Hinblick auf die Stärkung der Physis und der Psyche, Einrichtung seines Zimmers oder Wohnung; Freizeiten und Urlaubsaufenthalte einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Gegenstände; Geschenke an Weihnachten, Ostern und zum Geburtstag; Ausstattungsgegenstände, ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, z.B. Brille, Zahnersatz, Kuraufenthalte und Besuche bei Verwandten und Freunden. Geldzuwendungen, die jedoch, wenn erstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen oder sonstige bedarfsabhängige Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, den Rahmen dessen nicht übersteigen dürfen, was mein Kind nach den einschlägigen Bestimmungen maximal zur freien Verfügung haben darf.

Dagegen ist der Testamentsvollstrecker nicht befugt, Mittel für eine etwaige Betreuervergütung und entsprechende Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen.

Auf die Substanz des Vermögens darf der Testamentsvollstrecker nur zurückgreifen, sofern die Zuwendungen an _________________________ nach § 4 Abs. 4, die Kosten der Testamentsvollstreckung einschließlich Auslagen und einer Betreuervergütung, die über die Vergütung nach dem VBVG hinausgeht (Spitzenausgleich), nicht aus den Erträgnissen der Erbsc...

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