Rz. 6

Soweit der Sozialleistungsträger vorleistet, kann er Rückgriff auf das Vermögen des Hilfeempfängers nehmen. So kann er einen Erbteil pfänden und verwerten (§§ 859 Abs. 2, 844, 857 ZPO) und an einem Pflichtteilsanspruch partizipieren. Der Pflichtteilsanspruch eines Alg II-Empfängers geht kraft Gesetzes und ohne eine Überleitungsanzeige auf den Grundsicherungsträger über (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II).[21] Da bei der Sozialhilfe kein Übergang kraft Gesetzes stattfindet, bewirkt erst die schriftliche Überleitungsanzeige, dass der Pflichtteilsanspruch auf den Träger in der Höhe der von ihm seit dem Erbfall erbrachten Sozialleistungen übergeht (§ 93 Abs. 1 SGB XII). Der Gedanke aus § 852 Abs. 1 ZPO, wonach ein Gläubiger den Pflichtteilsanspruch seines Schuldners erst nach vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit pfänden kann, ist nicht auf das Recht des Sozialleistungsträgers zu übertragen. Auf eine Entscheidung des pflichtteilsberechtigten Hilfeempfängers kommt es daher nicht an.[22]

[21] Dauner-Lieb/Grziwotz/Hohmann-Dennhardt/v. Proff zu Irnich, Handkommentar Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2017, Anh. 6 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge