Rz. 36
Die Bundesanstalt für Straßenwesen überarbeitet derzeit das Kapitel zu Drogen und Medikamenten in den Begutachtungsleitlinien. Voraussichtlich wird es dabei auch zu einer Regelung des Umgangs mit Klienten, die unter Cannabis-(Dauer-)Medikation stehen, kommen.
Rz. 37
Dennoch bleiben vorläufig einige Aspekte ungeregelt. Dazu zählen insbesondere,
▪ | wann eine Erkrankung vorliegt, die eine Cannabismedikation rechtfertigen würde, |
▪ | ab welchem Zeitpunkt der Behandlung eine Cannabismedikation empfohlen werden kann, |
▪ | die fachliche Qualifikation des für die Verschreibung von Cannabis verantwortlichen Arztes, |
▪ | die Kontrollmöglichkeiten durch den behandelnden Arzt zur Sicherstellung, dass eine bestimmungsgemäße Einnahme vorliegt und |
▪ | die Kontrolldichte zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung von Dosis und Wirkung durch den Arzt. |
Rz. 38
Aus fachlicher Sicht wäre dabei die mögliche Erlaubnis des Eigenanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken ein besonders kritischer Punkt, da hier eine Kontrolle der Dosis (und damit der möglichen Einflüsse auf die Fahreignung) überhaupt nicht mehr gewährleistet werden kann.
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