Rz. 25

Während es in einigen europäischen Ländern, wie Frankreich und Finnland, und den USA möglich ist, Alkohol-Interlocks unter bestimmten Voraussetzungen zu verwenden, fehlt in Deutschland derzeit die rechtliche Grundlage zur Einführung solcher Geräte. Zu klären wäre u.a.,

welche Personen zur Verwendung des Alkohol-Interlocks verpflichtet bzw. berechtigt sein sollen,
wie mit Manipulationen oder -versuchen umgegangen werden soll und
unter welchen Bedingungen das Gerät wieder deinstalliert werden kann.

Aufgrund der fehlenden Gesetzesgrundlage ist aktuell nur eine freiwillige Verwendung der Geräte möglich.

 

Rz. 26

Derzeit ist ein Pilotprojekt zum Einsatz eines Alkohol-Interlock-Programmes (im Sinne einer Kopplung des technischen Systems der alkoholsensiblen Wegfahrsperre mit einer verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme) geplant. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür ist bereits verabschiedet worden. Die fachlichen Grundlagen für ein solches Pilotprojekt sind bereits in einem Forschungsprojekt unter Federführung der BASt[19] erarbeitet worden. In dem 2014 veröffentlichten Bericht sind auch Konzepte für die verkehrspsychologische Begleitmaßnahme beschrieben.

[19] Vgl. Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.), Alkohol-Interlocks für alkoholauffällige Kraftfahrer, 2014.

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