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Muster 20.14: Sofortige Beschwerde gegen die durch besonderen Beschluss des Gerichts verweigerte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Muster 20.14: Sofortige Beschwerde gegen die durch besonderen Beschluss des Gerichts verweigerte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

An das

Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht

in _________________________

In der _________________________sache

_________________________ / _________________________

Az: _________________________

lege ich namens und in Vollmacht des _________________________ gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________

sofortige Beschwerde

mit dem Antrag ein,

 
  dem _________________________ unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Versäumung der _________________________frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung der sofortigen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:

I.

Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht erhoben. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses vom _________________________ wurde dem Unterzeichner der angefochtene Beschluss am _________________________ zugestellt, so dass die Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO am _________________________ abläuft. Diese Frist wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

II.

Entgegen der Entscheidung des Ausgangsgerichts vom _________________________ im angefochtenen Beschluss war der vom Unterzeichner vertretenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte _________________________frist zu gewähren.

Die Fristversäumung beruht nicht auf einem Verschulden der Partei noch einem dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres Vertreters. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen damit vor, so dass die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren war, nachdem das Wiedereinsetzungsgesuch in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht angebracht worden ist und die versäumte Prozesshandlung, nämlich _________________________, zugleich nachgeholt worden ist.

Das Ausgangsgericht hat die Wiedereinsetzung gleichwohl mit der Begründung abgelehnt, dass _________________________.

Die Begründung vermag jedoch nicht durchzugreifen, weil _________________________.

III.

Sollte das erkennende Gericht die sofortige Beschwerde zurückweisen wollen, wird schon jetzt beantragt,

die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO Abs. 1, 3 ZPO zuzulassen.

Wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt, ist zumindest zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (v. Pentz, NJW 2003, 858, 867; BGH NJW 2003, 65; 2002, 3029; 2003, 437).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts würde in diesem Fall nämlich von der Entscheidung des _________________________ und den dort aufgestellten Grundsätzen abweichen.

Vor dem Hintergrund der Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde wird schon jetzt beantragt,

die Sache

der Kammer
dem Senat

zur Entscheidung zu übertragen, da der Einzelrichter nicht berechtigt ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (BGH NJW 2003, 1254; BGH NJW 2004, 856). Dies gilt unabhängig von der Frage, welcher Zulassungsgrund nach § 574 ZPO in Betracht kommt (BGH NJW 2003, 3712; Zöller/Gummer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 574 Rn 9a).

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