Rz. 201

Muster 20.9: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsfrist bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe

 

Muster 20.9: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsfrist bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe

An das

Landgericht
Oberlandesgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

lege ich hiermit namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

gegen das Urteil des _________________________ vom _________________________, zugestellt am _________________________,

Berufung

ein. Es wird zugleich beantragt,

 
  1. dem
    Kläger
    Beklagten
    wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
  2. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des _________________________ vom _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.
  3. unter Abänderung des Urteils des _________________________ vom _________________________ zu erkennen: _________________________
    Die Klage wird abgewiesen.
    Der Klage wird entsprechend den Klageanträgen im Schriftsatz vom _________________________ stattgegeben.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

I.

Der Kläger war aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Berufung gegen das Urteil des _________________________ vom _________________________, zugestellt am _________________________, einzulegen.

Insoweit wird zum Nachweis und zur Glaubhaftmachung auf das bei den Gerichtsakten befindliche Prozesskostenhilfegesuch und auf die zu dessen Begründung zu den Gerichtsakten gereichten Nachweise verwiesen.

Der Berufungsführer hat deshalb innerhalb der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die

durch den Prozesskostenhilfebeschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________, d.h. nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist auch bewilligt wurde.
dem Berufungsführer mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________ mit der Begründung verweigert wurde, dass die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Berufungsführer ist jedoch anderer Auffassung, so dass er sich entschlossen hat, die Berufung auf eigene Kosten durchzuführen.

Insoweit wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Entscheidung verwiesen. Die Entscheidung ist dem _________________________ am _________________________ bekannt gegeben worden, so dass an diesem Tage das Hindernis nach § 234 Abs. 2 ZPO weggefallen ist und mit Ablauf des Tages die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begonnen hat.

Zur Glaubhaftmachung wird auf das bei den Gerichtsakten befindliche Empfangsbekenntnis sowie die anliegende eidesstattliche Versicherung des _________________________ vom _________________________ Bezug genommen.

Die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe ist damit erst nach Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist erfolgt.

Die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist ist damit weder der Partei noch dem Unterzeichner als Vertreter zuzurechnen und damit unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO (BGH NJW 2001, 2720; BGH NJW 1998, 1230). Aus dem glaubhaft gemachten Vortrag ergibt sich zugleich, dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist. Der Partei ist damit Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sowie die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

II.

Entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO wird hiermit zugleich die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und gegen das erstinstanzliche Urteil des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, Berufung eingelegt.

Weiterhin wird unter Ziffer III. die Berufung begründet.
Die Berufung wird innerhalb der Monatsfrist des § 234 ZPO erfolgen.

Dem Berufungsführer ist es nicht zuzumuten, die Berufung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach § 234 ZPO zu begründen, weil _________________________.

Um eine unangemessene Benachteiligung der mittellosen Partei zu vermeiden, ist es deshalb erforderlich, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat, d.h. bis zum Ablauf des _________________________, zu verlängern. Dies ist nach den gesetzgeberischen Änderungen der ZPO zum 1.1.2002 möglich (OLG Zweibrücken MDR 2003, 170). Hieran hat auch die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat in § 234 ZPO mit dem Justizmodernisierungsgesetz nichts geändert.

Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird hiermit ausdrücklich um einen Monat, d.h. bis zum Ablauf des _________________________, beantragt. Es wird gebeten, über den Verlängerungsantrag unverzüglich, auf jeden Fall vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zu entscheiden. Es wird um einen unverzüglichen telefonischen Hinweis gebeten, sofern das Gericht beabsichtigt, dem Fristverlängerungsgesuch nicht stattzugeben.

Mit der Berufung wird die Abänderung des angegriffenen ...

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