Rz. 145

Nach § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten.

 

Rz. 146

Es muss mithin innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist[232] dargelegt werden, dass die Frist ohne Verschulden der Partei oder ihres Vertreters versäumt wurde. Dabei ist zugleich darzulegen, dass der Antrag rechtzeitig nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.[233]

 

Rz. 147

 

Hinweis

Der BGH legt hier strenge Maßstäbe an. So müssen etwa bei der Erkrankung eines Bevollmächtigten Art und Ausmaß der Erkrankung ebenso dargelegt werden wie die darauf beruhende Unmöglichkeit der Aktenbearbeitung durch ihn.[234]

 

Rz. 148

Die Tatsachen sind sodann mit dem Antrag, spätestens im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag im Sinne des § 294 ZPO, glaubhaft zu machen.

 

Rz. 149

Der Rechtsanwalt muss also einerseits den tatsächlichen Fehler darstellen und andererseits begründen, warum dieser weder auf sein noch auf ein schuldhaftes Verhalten seiner Partei zurückgeht. Unter Umständen muss er darlegen, warum der zurechenbare Fehler nicht ursächlich für die Säumnis geworden ist. Die Darlegungen müssen dabei einer Beweisaufnahme zugänglich sein.[235]

 

Rz. 150

Dabei muss der Rechtsanwalt seine allgemeinen Anweisungen,[236] d.h. die Organisation der Fristenkontrolle in seinem Büro und deren Überwachung, sowie seine Anweisungen im Einzelfall vollständig darlegen und glaubhaft machen.[237] Im Hinblick auf das bei einer verweigerten Wiedereinsetzung drohende Haftungsrisiko ist hier alle Sorgfalt bei der Begründung angezeigt. Die Begründung sollte dabei anhand der aktuellen Rechtsprechung vor Einreichung überprüft werden.[238] Nach Auffassung des BGH müssen im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die tatsächlichen Abläufe verständlich und geschlossen geschildert werden, aus denen sich ergibt, auf welchen Umständen die Fristversäumnis beruht. Kann eine Partei einen derartigen Sachverhalt nicht darlegen,[239] geht dies auch dann zur ihren Lasten, wenn ihr Unvermögen durch Zeitablauf mitbedingt ist.

 

Rz. 151

 

Hinweis

So muss bei einer falschen Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax dargelegt werden, welche Anweisungen zur Überprüfung einer auf dem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers erteilt wurden.[240]

 

Rz. 152

Auch ist darzulegen, dass die mit der Fristenkontrolle beauftragte Angestellte bisher zuverlässig gearbeitet hatte und regelmäßige Überwachungsmaßnahmen hier keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben. Auch dies ist glaubhaft zu machen.

 

Rz. 153

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss die Darlegung enthalten, dass die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist. Auch insoweit ist die Glaubhaftmachung erforderlich! Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist.[241]

 

Rz. 154

Der Rechtsanwalt muss auf die Ausarbeitung der Begründung besondere Sorgfalt auch deshalb verwenden, weil eine ganz oder teilweise Nachholung der Begründung oder deren substanzielle Ergänzung nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO weder im Ausgangsverfahren noch im Beschwerdeverfahren möglich ist.[242] Zulässig ist allein die Ergänzung und Erläuterung unklarer Angaben auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO hin.[243] So hat das Kammergericht[244] entschieden, dass bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist keine Berücksichtigung neuen, erst nach Hinweis des Berufungsgerichts nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebrachten Tatsachenvortrags über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten erfolgt, die nicht nur der Ergänzung bisherigen Vorbringens dienen.

 

Rz. 155

Erreicht ein Schriftsatz das Gericht nicht rechtzeitig, muss die Begründung – wenn schon die Übergabe speziell des in Rede stehenden Schriftstücks in den Postlauf nicht dokumentiert ist oder sonst Gegenstand einer konkreten Wahrnehmung der Kanzleiangestellten war – jedenfalls eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten, wobei die Darstellung den hinreichend sicheren Schluss erlauben muss, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war. Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vor – im Übrigen unterstellt fehlerfreier – Versandfertigmachung verloren gegangen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist.[245]

 

Rz. 156

Die zulä...

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