Rz. 14

Der Lieferant handelt dann, wenn er nach außen hin gegenüber dem Leasingnehmer beim Abschluss des Leasingvertrags mit dem Leasinggeber auftritt, i.d.R. nicht als Stellvertreter des Leasinggebers, da der Vertrag erst durch Bestätigung des Leasinggebers mit diesem unmittelbar zustande kommt, jedoch als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB.[18] Der Leasinggeber haftet also z.B. vertraglich nicht auf Erfüllung der Zusage des Lieferanten, dass der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug am Ende der Laufzeit zum kalkulierten Restwert erwerben kann, muss sich aber das Verhalten des Händlers, der seine Befugnisse überschritten hat, zurechnen lassen und haftet für den Aufklärungs- und Beratungsfehler des Lieferanten auf Schadensersatz.[19] Dies hat die Rechtsprechung auch in folgenden weiteren Fällen bejaht:

Einräumung eines Erwerbsrechts,[20]
Zusage eines Full-Service Vertrags,[21]
Stornierungsmöglichkeit des Leasingvertrags ohne Absprache mit dem Leasinggeber,[22]
Zusage der Umrüstung auf einen Turbolader.[23]
 

Rz. 15

Der Leasinggeber muss den Leasingnehmer in diesen Fällen so stellen, als wäre die Vertragsverletzung durch den Lieferanten nicht erfolgt. Führt die Vertragsverletzung dazu, dass der Leasinggeber seiner Hauptpflicht zur Verschaffung der Leasingsache nicht nachkommen kann, ist wie bei einem Rücktritt rückabzuwickeln.[24]

 

Rz. 16

Bei der Zurechnung einer arglistigen Täuschung gem. § 278 BGB durch den Lieferanten ist darauf abzustellen, in welchem Umfang der Leasinggeber durch den Lieferanten in Erscheinung tritt. Die Zurechnung kann insbesondere erfolgen, wenn der Leasingvertrag vom Leasinggeber in den Räumen des Lieferanten vorgelegt und unterzeichnet wird.[25]

 

Rz. 17

Dagegen haftet der Leasinggeber nicht, wenn die Sondervereinbarung nach dem Willen von Lieferant und Leasingnehmer nicht den Leasinggeber verpflichten sollte[26] oder völlig atypische Sondervereinbarungen (z.B. Freistellung von Leasingraten für ein Jahr) geschlossen werden, die den Leasingvertrag nicht berühren.[27]

 

Rz. 18

Der Lieferant, der im Auftrag des Leasingebers das Fahrzeug ausliefert, wird auch nicht als dessen Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung angesehen.[28] Unterzeichnet der Leasingnehmer auf Bitte des Lieferanten vorzeitig die Bestätigung, das Fahrzeug erhalten zu haben, so dass der Leasinggeber hierauf den Kaufpreis an den Lieferanten zahlt, haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber daher auf Schadensersatz, wenn letzterer sein Geld vom Lieferanten nicht zurückbekommt.[29] Die Kenntnis des Lieferanten von der Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung ist dem Leasinggeber auch nicht gem. § 166 BGB zuzurechnen.[30]

 

Rz. 19

Wenn der Lieferant den Leasingantrag des Leasingnehmers mit falschem Inhalt an den Leasinggeber übermittelt und der Leasinggeber den Antrag mit diesem Inhalt annimmt, hängt das Schicksal des Vertrags davon ab, ob der Lieferant als Empfangsbote der Leasinggeberin[31] oder als Erklärungsbote des Leasingnehmers[32] anzusehen ist. Im zweiten Fall muss der Leasingnehmer i.d.R die Erklärung des Lieferanten als seinen Boten gegen sich gelten lassen.

[18] BGH NJW-RR 1989, 1140; OLG Dresden DAR 2001, 77.
[19] BGHZ 95, 170; LG Neubrandenburg VuR 2004, 443; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 685.
[20] BGH NJW-RR 1988, 1622.
[21] BGH NJW 1989, 287.
[22] OLG Köln VersR 1996, 718.
[23] OLG Köln OLGR 2002, 419.
[24] OLG Koblenz NJW-RR 1989, 436.
[29] OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1142.
[31] OLG Köln OLGR 2008, 337.
[32] OLG Düsseldorf OLGR 2009, 67.

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