Rz. 1

Mit Art. 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017[1] (e-Justice-Gesetz II) wurden u.a. zahlreiche Änderungen in rund 60 Vorschriften der StPO vorgenommen. Seit Verabschiedung des e-Justice-Gesetzes II sind zudem erhebliche und zahlreiche Änderungen in den einzelnen Vorschriften zum elektronischen Rechts­verkehr vorgenommen worden. Auch künftig ist mit weiteren Änderungen zu rechnen. Einige wichtige Vorschriften bezogen auf die elektronische Kommunikation und elektronische Aktenführung sind nachstehend dargestellt.

 

Rz. 2

Regelungen zur elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation im Verfahren sind in den §§ 3232f StPO enthalten. Sie gelten für das gesamte Strafverfahren vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Vollstreckung und sind daher unter den Allgemeinen Vorschriften der StPO aufgeführt. Spezialregelungen zur elektronischen Aktenführung und auch elektronischen Kommunikation sind zudem im jeweiligen systematischen Kontext geregelt, wie z.B. die Regelungen zur Behandlung elektronischer Dokumente bei der Beweisaufnahme in §§ 244, 249 Abs. 1, 256 u. 325 StPO oder auch die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in einer Akte in §§ 496 ff. StPO.

[1] BGBl I, 2208.

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