Rz. 18

In der gesetzlichen Krankenversicherung existieren unterschiedliche Beitragssätze, die im Wesentlichen abhängig davon sind, ob der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung und ob er Anspruch auf Krankengeld hat. Zudem können die Krankenkassen kassen­individuelle Zusatzbeiträge erheben.

 

Rz. 19

Für Arbeitnehmer kommt, da ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und ein Anspruch auf Krankengeld nach SGB V bestehen, in aller Regel nur der allgemeine Beitragssatz in Betracht. Dieser allgemeine Beitragssatz wird gesetzlich festgelegt und beträgt derzeit 14,6 %, § 241 SGB V. Die früher je nach Kasse deutlich unterschiedlichen Beitragssätze gibt es seit 2009 nicht mehr.

 

Rz. 20

Allerdings kann oder muss jede Krankenkasse einen sog. kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben, soweit ihr Finanzierungsbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (also letztlich durch die allgemeinen Einnahmen) nicht gedeckt ist, § 242 Abs. 1 SGB V. Hiervon haben die meisten Kassen für 2019 mit Zusatzbeitragssätzen von bis zu 1,7 % Gebrauch gemacht.

 

Rz. 21

Dagegen gilt nach § 243 SGB V ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 %, wenn das Krankenkassenmitglied keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld seitens der Krankenkasse hat. Der Kreis derer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ergibt sich aus § 44 Abs. 2 SGB V. Unter den Arbeitnehmern sind insbesondere sog. unständig Beschäftigte i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sowie andere Personen betroffen, deren Arbeits­verhältnis auf nicht mehr als zehn Wochen befristet ist. Denn da Krankengeld erst nach Auslaufen der sechswöchigen gesetzlichen Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG zu zahlen ist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aber wegen § 3 Abs. 3 EFZG während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses nicht geschuldet ist, kann in den genannten Fällen ein Anspruch auf Krankengeld schlechterdings nicht entstehen.

 

Rz. 22

Ein auf 70 % des allgemeinen Beitragssatzes reduzierter, bundeseinheitlicher besonderer Beitragssatz gilt gem. § 245 Abs. 1 SGB V für Studenten und Praktikanten in besonderen Fällen. Dasselbe gilt gem. § 245 Abs. S. 1 i.V.m. § 5 Nr. 10 SGB V für Auszubildende, die keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.

 

Rz. 23

Soweit Auszubildende hingegen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, sind sie in der Krankenversicherung pflichtversichert, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, und gilt für sie auch der allgemeine Beitragssatz.

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