Rz. 1

Die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

 

Rz. 2

Der Kreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten ergibt sich aus § 5 SGB V. Hiernach sind insbesondere Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte pflichtversichert, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind damit grundsätzlich pflichtversichert.

 

Rz. 3

Geringfügig Beschäftigte sind abweichend davon versicherungsfrei, § 7 SGB V. Verliert der geringfügig Beschäftige diesen Status durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen, so erwächst eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

 

Rz. 4

Versicherungsfreiheit besteht außerdem für Arbeitnehmer, die die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Diese Grenze wird in § 6 Abs. 68 SGB V näher erläutert und von der Bundesregierung per Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI jährlich neu festgesetzt. Sie beträgt für das Jahr 2019 in ganz Deutschland einheitlich monatlich 5.062,50 EUR beziehungsweise jährlich 60.750 EUR. Eine Unterscheidung nach neuen und alten Bundesländern findet diesbezüglich nicht statt. Wer bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals noch viel niedrigeren Entgeltgrenze versicherungsfrei und tatsächlich privat krankenversichert war, profitiert ­allerdings noch von einer niedrigeren Schwelle, die 2019 4.537,50 EUR/54.450 EUR ­beträgt. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Beginn des auf das Überschreiten der JAEG folgenden Kalenderjahrs ein, sofern auch die für dieses neue Jahr geltende Grenze überschritten wird, § 6 Abs. 4 SGB V. Die zwischenzeitliche Regelung, die eine Überschreitung der JAEG in drei aufeinanderfolgenden Jahren verlangt hatte, ist nicht mehr in Kraft. Ist ein Arbeitnehmer erstmals (wieder) im Inland beschäftigt, so kann die Versicherungsfreiheit bei anfänglichem Überschreiten der JAEG von Beginn an bestehen, wie sich indirekt aus § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V schlussfolgern lässt.[1]

 

Rz. 5

Wird die JAEG wieder unterschritten, tritt die Versicherungspflicht im Regelfalle unverzüglich wieder ein. Das gilt unabhängig von dem Grund des Unterschreitens, also sowohl bei einer Anhebung der JAEG über das aktuelle Gehalt hinaus als auch bei einer Minderung des Gehalts. Ist allerdings allein die Anhebung der JAEG ursächlich, so kann Versicherungsfreiheit auf Antrag gewährt werden, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Dies gilt auch für zahlreiche (aber nicht alle) Fälle, in denen sich das Gehalt nur wegen einer Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) auf einen Betrag unterhalb der JAEG verringert, so etwa wegen einer Teilzeittätigkeit während Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit oder unter weiteren Voraussetzungen im Rahmen einer Beschäftigung im Anschluss an eine Elternzeit, wenn die Beschäftigung zu höchstens der Hälfte der Regelarbeitszeit ausgeübt wird, § 8 Abs. 1 Nrn. 2, 2a und 3 SGB V.

 

Rz. 6

Auch wer als Beschäftigter mit seinem Gehalt die JAEG übertrifft, muss sich nicht privat, sondern kann sich unter bestimmten Umständen gesetzlich krankenversichern. Die Vor­aussetzungen einer solchen freiwilligen gesetzlichen Versicherung sind in § 9 SGB V geregelt.

 

Rz. 7

Deutlich erschwert ist seit dem 1.7.2000 allerdings der Wiedereintritt älterer Arbeitnehmer in die gesetzliche Krankenversicherung. Der Wunsch nach einem solchen Wiedereintritt ist oftmals durch die mit zunehmendem Lebensalter meist deutlich steigenden Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung motiviert. Aus denselben Gründen, weil nämlich ältere Versicherte typisierend auch höhere Kosten verursachen, ist sozialpolitisch der Eintritt in die Bedarfsgemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten ausgerechnet im Alter andererseits unerwünscht.[2] § 6 Abs. 3a SGB V nimmt deshalb Beschäftigte von der Versicherungspflicht aus, die nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres an sich versicherungspflichtig würden und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. § 6 Abs. 3a S. 2 – 4 SGB V enthält einige Rückausnahmen. Dennoch ist der Wechsel eines bis dahin privat Versicherten in die gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahrs weitgehend verbaut und meist allenfalls im Rahmen aufwendiger Gestaltungslösungen noch erreichbar.

 

Rz. 8

Absolut versicherungsfrei sind hingegen unter anderem Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Geistliche, unter bestimmten weiteren Bedingungen Lehrer an privaten Ersatzschulen und solche Personen, die aus einer entsprechenden Tätigkeit Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge haben und dabei Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.

 

Rz. 9

 

Beispiel

Arbeitet ein Lehrer im Nebenjob als angestellter Nachhilfelehrer, so ist er gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 3 SGB V absolut versicherungsfrei. Er braucht also auch im Nebenjob keine Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen.

 

Rz. 10

Eine Einschränkung von der absoluten Versicherungsfreiheit macht § 6 ...

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