Rz. 12

Lehnt der Rechtsschutzversicherer zu Unrecht die Bitte um Deckungsschutz ab, sollte sich der Anwalt spätestens jetzt förmlich ein gesondertes Mandat gegen den Rechtsschutzversicherer erteilen lassen, um die weitere Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer als Schaden wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) oder als Verzugsschaden des Mandanten geltend machen zu können.

 

Rz. 13

Muster 20.4: Mandat gegen den Rechtsschutzversicherer

 

Muster 20.4: Mandat gegen den Rechtsschutzversicherer

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr. _________________________

Schaden vom _________________________

Ihr VN: _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf die im Betreff genannte RS-Sache.

Zu Unrecht haben Sie die Deckung abgelehnt. Hierin ist sowohl eine vertragliche (Neben-) Pflichtverletzung als auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen, so dass Sie sich in Verzug befinden, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Ihr VN hat mir zwischenzeitlich ein gesondertes Mandat gegen Ihr Haus erteilt, entsprechende Vollmacht finden Sie beigefügt. Sie werden daher aufgefordert, Deckung zu erteilen bis zum

_________________________.

Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich Ihrem VN empfehlen, mir Klageauftrag zu erteilen.

Aufgrund des Verzugseintritts haben Sie auch die weiteren Kosten meiner Tätigkeit, auch wenn nicht von den ARB umfasst, zu tragen. Der Gegenstandswert bemisst sich nach den voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits für die erste Instanz (ggf. abzüglich einer Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers). Zu Grunde zu legen sind die Anwaltskosten beider Parteien und die Gerichtskosten (AG Karlsruhe, Urt. v. 9.4.2009 – 1 C 36/09; AG Gronau, Urt. v. 9.8.2010 – 11 C 47/08). Diese belaufen sich auf _________________________ EUR und die Anwaltskosten damit auf _________________________ EUR. Ich darf um Ausgleich auf eines unserer angegebenen Konten zum genannten Aktenzeichen binnen gesetzter Frist höflich bitten.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 14

 

Praxistipp

Wird Deckungsschutz vom Versicherer versagt, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung sieht oder er die Rechtsverfolgung für mutwillig hält, ist ein Stichentscheid oder ein Schiedsgutachterverfahren möglich, 3.4 ARB 2012. Einige Gerichte gehen davon aus, dass für eine Deckungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, solange der Stichentscheid nicht eingeholt wurde.[7] Die herrschende Meinung sieht jedoch zu Recht in der Möglichkeit, einen Stichentscheid einzuholen, lediglich eine zusätzliche Form der Streitentscheidung, aber kein zwingend der Deckungsklage vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren.[8] Der Anwalt erhält für den Stichentscheid eine gesonderte Gebühr nach 2300 VV RVG.

[7] LG Stuttgart VersR 95, 1438; LG Köln NJW-RR 87, 544 = zfs 86, 336.
[8] Nachweise bei Harbauer/Bauer ARB 75, § 17 Rn 10.

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