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Die Auswahl des Sachverständigen ist dem Richter vorbehalten. Er muss allerdings im Urteil begründen, dass der von ihm bestellte Sachverständige die für die Beurteilung eines speziellen Sachgebietes, die über das Wissen eines Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle oder Kraftfahrzeugwesen hinausgehende Sachkunde (z.B. bei Lasermessung) besitzt (OLG Koblenz DAR 2006, 101).

Eigene Sachkunde kann selbst bei einem erfahrenen Verkehrsrichter nur dann vorausgesetzt werden, wenn es sich um einfache technische Fragen handelt (BGH, Beschl. v. 12.10.1999 – 1 StR 109/99).

Beruft sich der Richter auf angebliche eigene Sachkunde, muss er diese für das Revisionsgericht nachprüfbar näher darlegen (OLG Düsseldorf NZV 1996, 503; OLG Jena DAR 2005, 464)

Schließt er sich dem Gutachten des Sachverständigen an, muss er im Urteil die von diesem zugrunde gelegte Anknüpfungstatsache und die von ihm daraus gezogenen Schlüsse darlegen (BGH StraFo 2000, 90; OLG Dresden, Urt. v. 10.10.2018 – 2 OLG Ss 399/18; OLG Bamberg DAR 2018, 93); wobei ein Verweis auf das bei den Akten befindliche Gutachten nicht genügt.[7]

Hat der Verteidiger ein Sachverständigengutachten vorgelegt, muss das Gericht die Beweisaufnahme auf die inhaltliche Würdigung erstrecken und entweder im Urteil dessen Inhalt mitteilen oder sich in anderer Form inhaltlich mit dem Gutachten auseinandersetzen.

Andernfalls ist das Urteil auf die Sachrüge hin aufzuheben (OLG Jena DAR 2013, 161).

[7] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 267 Rn 13.

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