1. Keine Angabe im Bußgeldbescheid

 

Rz. 48

Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe einer Schuldform, ist grundsätzlich von Fahrlässigkeit auszugehen (OLG Karlsruhe zfs 2008, 112; OLG Celle zfs 2018, 111).

2. Tipp: Hinweis bei Wechsel der Schuldform

 

Rz. 49

In solchen Fällen ist – das gilt genauso, wenn der Bußgeldbescheid ausdrücklich von Fahrlässigkeit ausging – eine Vorsatzverurteilung nur nach einem Hinweis nach § 265 StPO (der sich gem. § 273 StPO aus dem Protokoll ergeben muss, OLG Brandenburg DAR 2000, 40) zulässig (OLG Frankfurt DAR 2008, 33; OLG Karlsruhe zfs 2008, 112; OLG Celle zfs 2018, 111).

 

Rz. 50

 

Tipp: Drohung des Richters mit einer Verurteilung wegen Vorsatzes

Häufig drohen Richter bereits im Vorfeld den Betroffenen, abweichend von der im Bußgeldbescheid enthaltenen Schuldform, wegen Vorsatzes zu verurteilen. Wenn der Verteidiger daraufhin den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, erstarkt die Schuldform in Rechtskraft, so dass eine Vorsatzverurteilung nicht mehr möglich ist (OLG Bamberg DAR 2006, 399; DAR 2008, 33).

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