Rz. 40

Die Rechtfertigung von Verkehrsverstößen durch Hilfeleistung für einen Schwerkranken ist nicht grundsätzlich wegen der Möglichkeit einen ärztlichen Notdienst verständigen zu können ausgeschlossen, bzw. der Betroffene nicht generell darauf beschränkt, Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen (OLG Köln zfs 2005, 468; a.A. OLG Karlsruhe zfs 2005, 517, das dann aber wenigstens eine die Frage der Verhängung eines Fahrverbotes beeinflussende notstandsähnliche Situation annimmt).

 

Rz. 41

Auf rechtfertigenden Notstand kann sich deshalb u.U. auch ein Taxifahrer berufen, der eine hochschwangere Frau zur dringenden Behandlung ins Krankenhaus bringen muss (OLG Düsseldorf DAR 1995, 168; OLG Hamm zfs 1996, 77).

 

Rz. 42

Dagegen berechtigt der (angeblich) drohende Beginn einer Gallenkolik nicht zu einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (OLG Düsseldorf DAR 1998, 25).

Die Sorge des Betroffenen um seine im Wagen mitfahrende schwangere Frau rechtfertigt für sich zwar eine Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls nicht, der Handlungsunwert kann jedoch dadurch so gemildert sein, dass jedenfalls ein Fahrverbot nicht infrage kommt (OLG Karlsruhe DAR 2002, 229; zfs 2005, 517).

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