Rz. 50
Verändern wird in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BDSG[117] als das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten beschrieben. Ein Verändern liegt immer dann vor, wenn sich durch die Aktivität der Aussage- bzw. Informationswert der Daten ändert.[118] Dies kann zum Beispiel durch Weglassen oder Hinzufügen einzelner Angaben geschehen,[119] aber auch durch die Verknüpfung von Dateien.[120] Ein typisches Beispiel für eine Datenveränderung ist das sogenannte "Scoring", bei dem auf Grundlage bereits existierender Daten über eine Person Prognosen über deren Verhalten in der Zukunft erstellt werden.[121] Führt eine Sperrung, Löschung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung einzelner personenbezogener Angaben zu einem neuen Informationsgehalt der Daten, kann hierin im Einzelfall zugleich eine Veränderung im Sinne des Gesetzes liegen.[122]
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