§ 71 Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1. |
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; |
2. |
die Zahl der gültigen Stimmen; |
3. |
die Zahl der ungültigen Stimmen; |
4. |
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; |
5. |
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); |
6. |
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
in der Reihenfolge ihrer Benennung; |
7. |
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.
§ 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) 1Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. 2Haben die Delegierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.
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