(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1. |
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; |
2. |
die Zahl der gültigen Stimmen; |
3. |
die Zahl der ungültigen Stimmen; |
4. |
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; |
5. |
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; |
6. |
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; |
7. |
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; |
8. |
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. |
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; |
2. |
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften. |
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