
Rz. 149
Nach § 1907 Abs. 1 BGB unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat. Dies gilt auch, wenn der Betreute die Räume nicht mehr bewohnt oder lediglich in eine andere Mietwohnung umziehen möchte.
Rz. 150
§ 1907 Abs. 3 BGB sieht des Weiteren einen Genehmigungsvorbehalt bei Miet- oder Pachtverträgen sowie bei Verträgen vor, durch die der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, sofern der Vertrag mit einer Dauer von mehr als vier Jahren abgeschlossen werden soll.[131] Unabhängig von der Vertragsdauer ist die Vermietung von Wohnraum durch den Betreuer stets genehmigungspflichtig. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Betreuer den Wohnungsschutz zugunsten des Betreuten nicht durch Weitervermieten der Wohnung des Betreuten unterläuft.[132] Für die Vermietung von nicht selbst durch den Betreuten genutzten Wohnraum soll die Vorschrift jedoch nicht gelten.[133] Aus dem Wortlaut ist diese Einschränkung jedoch nicht zu entnehmen.
Rz. 151
Hinweis
Um eine sinnvolle Vermögensverwaltung nicht zu erschweren, sollte bei entsprechender Sachlage unbedingt neben einer Betreuungsverfügung eine Vollmacht zum Abschluss von Mietverträgen verfasst werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen