Rz. 43

Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttreten des KindRG vom 16.12.1997 – terminologisch nicht mehr unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, sondern lediglich danach, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht, hat dies auch Auswirkungen auf die Regeln über die Vaterschaftsvermutung.

 

Rz. 44

Die Vorschriften zur Vaterschaftsfeststellung sind zweigeteilt und unterscheiden danach, ob der Vater im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist – dann gelten §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB. Besteht keine Ehe mit der Mutter, gelten §§ 1592 Nr. 2 und 3, §§ 15941598, 1600d BGB. Die Vorschrift des § 1600e BGB a.F. wurde aufgehoben. Der Inhalt dieser Vorschrift hat die Aktiv- und Passivlegitimation in bestimmten Abstammungssachen geregelt. Diese Regelungen finden sich jetzt in § 169 Nr. 1 und 4 FamFG sowie für den Fall des Todes eines Beteiligten in § 181 FamFG wieder. Vater eines Kindes ist demnach der Mann, der entweder im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist.

Stirbt der Vater vor der Geburt des Kindes und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt dieser ebenfalls als Vater, § 1593 BGB.

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