Rz. 25

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten (vermögensbezogene Ansprüche).[26] Stirbt jedoch der Verpflichtete, so geht ausnahmsweise die Unterhaltspflicht nach § 1586b BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auf die Erben über, sofern es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt. Wurde der Unterhalt im Rahmen einer Vereinbarung geregelt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass es sich um die Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs handelt. In diesem Falle verbleibt es bei der Anwendung des § 1586b BGB.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regelung losgelösten vertraglichen Unterhaltsanspruchs. Bei dieser Konstellation kommt es darauf an, ob die vertragliche Regelung ihrem Inhalt nach dahingehend auszulegen ist, dass der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Verpflichteten enden soll. Kann dies im Rahmen der Auslegung nicht geklärt werden, gehen Zweifel zu Lasten der Erben (§§ 1922, 1967 BGB)

 

Rz. 26

Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt.[27] Dieser errechnet sich aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des geschiedenen Ehegatten. Der Ehegatte wird für die Berechnung des fiktiven Pflichtteilsanspruchs so gestellt, als wäre die Ehe nicht geschieden worden mit der Einschränkung, dass nur der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil für die Berechnung maßgebend ist. Entscheidend ist, dass der geschiedene Ehegatte, wäre die Ehe nicht geschieden worden, einen Pflichtteilsanspruch gegen den Verstorbenen hatte.

Haben die Ehepartner einen Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen, entfällt der Anspruch aus § 1586b BGB. Der Berechtigte hat vertraglich wirksam auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, sodass der Anwendung von § 1586b BGB die Grundlage entzogen ist (h.M.).

Unterhaltsansprüche, die bereits entstanden und im Zeitpunkt des Erbfalls fällig waren, sind von den Erben des Unterhaltsverpflichteten zu erfüllen.[28]

 

Rz. 27

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB vererblich, wenn er vor dem Tode des Berechtigten entstanden ist.[29]

 

Rz. 28

Der Anspruch auf den Versorgungsausgleich ist dagegen nicht vererblich, er erlischt mit dem Tode des Berechtigten (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Stirbt aber der Verpflichtete, so müssen seine Erben den Anspruch erfüllen (§ 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG).[30] Alle persönlichkeitsbezogenen Rechte aus familienrechtlichen Beziehungen, wie z.B. der elterlichen Sorge, sind unvererblich. Dies gilt insbesondere auch für das Zustimmungsrecht aus § 1365 BGB.[31]

[26] Vgl. Damrau/Tanck/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 1922 Rn 29.
[27] Vgl. hierzu Krug, ZErb 2001, 58 ff.
[28] MüKo/Leipold, § 1922 Rn 82.
[30] BGH NJW 1982, 1939.

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