Rz. 264

In manchen Fällen besteht durchaus das Einverständnis des ausgleichsverpflichteten Ehegatten mit der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruches.

Verfügt der Ausgleichspflichtige allerdings im Wesentlichen über solche Vermögenswerte, die sich nach einer Ehescheidung nicht realisieren lassen, besteht ein dringendes Interesse, zu einer Stundung oder Ratenzahlung zu gelangen. Eine solche Regelung sollte nicht nur die Stundungsvereinbarung bzw. die Ratenzahlungsvereinbarung selbst enthalten, sondern auch Regelungen zum Verzug sowie namentlich Regelungen über eine Verzinsung.

 

Rz. 265

Die Verzinsung wird sinnvollerweise an den Basiszinssatz nach § 247 BGB geknüpft. Dies sorgt dafür, dass der Zinssatz entsprechend dem Marktzins beweglich bleibt. Üblich und sinnvoll erscheint regelmäßig eine Verzinsung von 2 % über dem Basiszinssatz.

 

Rz. 266

Daneben sollte natürlich die Möglichkeit vorzeitiger Zahlung erhalten bleiben. Schließlich ist zu erwägen, ob Sicherheiten für die Ausgleichsforderung geleistet werden müssen.

 

Formulierungsbeispiel

Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:

Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren.

1. Hinsichtlich der Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung wird für den Fall, dass die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet, vereinbart, dass die Zugewinnausgleichsforderung in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen ist. Dies gilt auch bei vorzeitigem Zugewinnausgleich. Die erste Rate ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung fällig. Die restlichen Raten jeweils ein Jahr danach.

Gerät der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug, so ist die gesamte Restforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.

Die noch geschuldeten Raten sind mit 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit der Zahlung der nächsten Rate für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum zur Zahlung fällig.

Dem Zahlungsverpflichteten ist es jederzeit gestattet, die Forderung ganz oder teilweise vorzeitig zu begleichen. Teilzahlungen müssen durch 1.000 teilbar sein.

Der Zahlungsverpflichtete hat dem Berechtigten durch Gestellung einer erstrangigen Sicherungshypothek unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen des § 14 PfandbriefG Sicherheit für die obengenannte Forderung zu leisten, und zwar binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung. Kommt er dieser Verpflichtung in der genannten Frist nicht nach, so wird die gesamte Zugewinnausgleichsforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.

 

Rz. 267

Zusätzlich könnte vereinbart werden:

 

Formulierungsbeispiel

Kommt es zu einem Rechtsstreit über den Zugewinn, so verbleibt es bei den gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen.

 

Rz. 268

Diese, verschiedentlich empfohlene Formulierung[171] erscheint weniger empfehlenswert. Zu einem Rechtsstreit über den Zugewinn kann es sehr leicht kommen. Vor allem kann derjenige, der sein Einverständnis mit einer Ratenzahlung bereut, sehr leicht einen Rechtsstreit über den Zugewinn auslösen, sodass derjenige, der ein massives Interesse daran hat, den Zugewinnausgleichsbetrag nicht unmittelbar zahlen zu müssen, in eine erhebliche Drucksituation geraten kann, wenn er denn Einwendungen zur Höhe hat.

 

Rz. 269

Ist ein Zahlungsbetrag – vermutlich oder ganz sicher – erst weit nach Vereinbarung fällig, bietet sich an, eine Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.

Da Wertsicherungsklauseln genehmigungsbedürftig sein können, empfiehlt sich die folgende, genehmigungsfreie Formulierung:

 

Formulierungsbeispiel

Der Zahlungsbetrag ist entsprechend den gegenwärtigen Lebenshaltungskosten bemessen. Er erhöht oder vermindert sich im gleichen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2005 = 100 gegenüber dem Indexstand für den Monat der Beurkundung verändert.[172]

[171] Vgl. Bergschneider, Rn 684.
[172] Zum Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) vgl. www.destatis.de; zum VPI innerhalb der EU Reul DNotZ 2003, 92, 95.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge